Bei den einzuberufenden Personen gilt:
Ordentliche Gesellschafterversammlung (o. GV):
- Die Gesellschafter (Geschäftsführer so miterfasst)
- Die Revisionsstelle
- Ordentliche Revision
- Einladung zwingend
- Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige Teilnahme-Dispensation führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse betreffend
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Eingeschränkte Revision
- Einladung fakultativ, aber empfehlenswert
- Ordentliche Revision
Ausserordentliche Gesellschafterversammlung (a.o. GV):
- Je nach Verhandlungsgegenstand, mit oder ohne Revisionsstelle.
Gesetzliche Grundlage
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