Bei den einzuberufenden Personen gilt:
Ordentliche Gesellschafterversammlung (o. GV):
- Die Gesellschafter (Geschäftsführer so miterfasst)
- Die Revisionsstelle
- Ordentliche Revision
- Einladung zwingend
- Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige Teilnahme-Dispensation führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse betreffend
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Eingeschränkte Revision
- Einladung fakultativ, aber empfehlenswert
- Ordentliche Revision
Ausserordentliche Gesellschafterversammlung (a.o. GV):
- Je nach Verhandlungsgegenstand, mit oder ohne Revisionsstelle.
Gesetzliche Grundlage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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