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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Bargründung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Barliberierung

Bei der Barliberierung erfüllt der künftige Gesellschafter seine Leistungspflicht durch Geldzahlung.

Depositenstelle

Als Liberierungsstellen (Einzahlungsstellen) für die Bareinzahlung auf neue Stammanteile gelten analog Aktienrecht (vgl. OR 777c iVm OR 633 Abs. 1) alle dem Bankengesetz unterstellten Bankinstitute:

„Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.“

Die Stammkapitalhinterlegung bei einer im Ausland ansässigen Bank wird nicht anerkannt.

Stammkapitaleinzahlungskonto

Der projektierende Gründer oder Berater hat bei der als Depositenstelle auserwählten Bank ein sog. „Stammkapitaleinzahlungskonto“ auf die in Gründung begriffene Gesellschaft eröffnen zu lassen.

Viele Banken führen für die Stammkapitaleinzahlung sog. „Konto pro diverse“ (Sammelkonto).

Kapitalhinterlegungsbestätigung

Sobald der letzte Gesellschafter seinen Liberierungsbetrag der betreffenden Bank bezahlt hat, stellt sie die Einzahlungsbescheinigung zuhanden der Gründungsversammlung aus (vgl. OR 777c Abs. 1).

Diese Einzahlungsbescheinigung ist eines der diversen der Gründungsversammlung vorzulegenden essentiellen Dokumente (vgl. Gründungsbelege).

Verfügungszeitpunkt

Die Gesellschafter sind mit der HR-Eintragung – und nicht erst mit der Publikation der GmbH-Gründung im SHAB – berechtigt, die Stammkapitaleinlage vom Liberierungskonto auf das neue Gesellschaftskonto der GmbH bei der gleichen Bank übertragen oder auf das Bankkonto bei einer Drittbank überweisen zu lassen (vgl. die analog anwendbare Bestimmung des Aktienrechts in OR 633 Abs. 2).

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