Barliberierung
Bei der Barliberierung erfüllt der künftige Gesellschafter seine Leistungspflicht durch Geldzahlung.
Depositenstelle
Als Liberierungsstellen (Einzahlungsstellen) für die Bareinzahlung auf neue Stammanteile gelten analog Aktienrecht (vgl. OR 777c iVm OR 633 Abs. 1) alle dem Bankengesetz unterstellten Bankinstitute:
„Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.“
Art. 777c OR
IV. Einlagen
1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Art. 633 OR
2. Leistung der Einlagen
a. Einzahlungen
1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die Stammkapitalhinterlegung bei einer im Ausland ansässigen Bank wird nicht anerkannt.
Stammkapitaleinzahlungskonto
Der projektierende Gründer oder Berater hat bei der als Depositenstelle auserwählten Bank ein sog. „Stammkapitaleinzahlungskonto“ auf die in Gründung begriffene Gesellschaft eröffnen zu lassen.
Viele Banken führen für die Stammkapitaleinzahlung sog. „Konto pro diverse“ (Sammelkonto).
Kapitalhinterlegungsbestätigung
Sobald der letzte Gesellschafter seinen Liberierungsbetrag der betreffenden Bank bezahlt hat, stellt sie die Einzahlungsbescheinigung zuhanden der Gründungsversammlung aus (vgl. OR 777c Abs. 1).
Diese Einzahlungsbescheinigung ist eines der diversen der Gründungsversammlung vorzulegenden essentiellen Dokumente (vgl. Gründungsbelege).
Verfügungszeitpunkt
Die Gesellschafter sind mit der HR-Eintragung – und nicht erst mit der Publikation der GmbH-Gründung im SHAB – berechtigt, die Stammkapitaleinlage vom Liberierungskonto auf das neue Gesellschaftskonto der GmbH bei der gleichen Bank übertragen oder auf das Bankkonto bei einer Drittbank überweisen zu lassen (vgl. die analog anwendbare Bestimmung des Aktienrechts in OR 633 Abs. 2).