Bei der sog. „Qualifizierten Gründung“ erfolgt die Liberierung der gezeichneten Stammanteile nicht in Geld, sondern durch Sachwerte oder Verrechnung:
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Besonderheiten der Qualifizierten Gründung
Gegenüber Barliberierung besteht bei der Liberierung durch Sachwerte ein Bewertungsrisiko bzw. Sicherheitsrisiko. Dem begegnet der Gesetzgeber mit folgenden Sicherheitsvorkehren:
- Gründungsberichtüber
- Sacheinnahme bzw. Sachübernahme (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 635 Abs. 1)
- Art der Sachwerte
- Zustand der Sachwerte
- Bewertung der Sachwerte
- Verrechnungsliberierung (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 635 Abs. 2)
- Bestand der Schuld
- Verrechenbarkeit der Schuld
- Sacheinnahme bzw. Sachübernahme (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 635 Abs. 1)
- Prüfung des Gründungsberichts durch einen staatlich zugelassenen Revisor (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 635a)
- Formelle Richtigkeit des Gründungsberichts
- Vollständigkeit
- Richtigkeit
- Klarheit
- Datierung und Unterzeichnung durch den Revisor
- Materielle Richtigkeit des Gründungsberichts
- Angemessenheit der Bewertung
- Formelle Richtigkeit des Gründungsberichts
- Transparenz bzw. Publizität
- in den Statuten
- Nennung der qualifizierten Gegenstände (vgl. HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 628)
- im Handelsregister (HR)
- Pflicht zur Einreichung der zusätzlichen Gründungsbelege (vgl. HRegV 43 Abs. 3, lit. a – d)
- Gründungsbericht
- Sacheinlagevertrag oder Sachübernahmevertrag
- Vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich anerkannten Revisors
- Pflicht zur Einreichung der zusätzlichen Gründungsbelege (vgl. HRegV 43 Abs. 3, lit. a – d)
- in den Statuten
Form
Der Sacheinlagevertrag bzw. Sachübernahmevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform, bei Immobilien als Sacheinlage- oder Sachübernahme-Gegenstand der öffentlichen Beurkundung (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 634 Abs. 1).
Gründerhaftung
Werden die Vorschriften der qualifizierten Gründung nicht eingehalten, machen sich die Gründer verantwortlich (Gründerhaftung; vgl. OR 827 iVm OR 753).
Sacheinlagegründung
Bei der Sacheinlagegründung wird die Aktienkapital-Liberierung durch die Einlage von Sachwerten vorgenommen:
- Erscheinungsformen:
- Umwandlung einer Personengesellschaft (KLG oder KMG
- Sachgesamtheiten, zB einer Einzelfirma (vgl. OR 181)
- Gründer bringen private Nutzungsgegenstände zur Liberierung in die GmbH ein
- Einbringbare Gegenstände:
- Immobilien
- Bewegliche Sachen
- Forderungen, Wertpapiere und sonstige Ansprüche
- Anforderungen an die Gegenstände:
- Verwendbarkeit
- Übertragbarkeit
- Werthaltigkeit
- Bewertbarkeit
- Aktivierbarkeit
- Verfügbarkeit (oder bedingungsloser Eintragungsanspruch, zB ins Grundbuch)
- Form (HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3 bzw. OR 777c iVm OR 634 Abs. 1)
- Allgemein: Schriftform
- Immobilien: öffentliche Beurkundung
Weiterführende Informationen
Sachübernahmegründung
Zunächst wird die GmbH entweder in Standardgründung (Bargründung) oder durch qualifizierte Gründung (Sacheinlage) errichtet. Zu dieser Situation tritt der zusätzliche Tatbestand der sog. „Sachübernahme“:
- Die Sachübernahme beinhaltet die bei der GmbH-Gründung eingegangene Verpflichtung, nach ihrer Eintragung im HR bestimmte Sachwerte entgeltlich zu erwerben [vgl. HRVo 71 Abs. 3 iVm OR 43 Abs. 3 und OR 777c iVm OR 628 Abs. 2]:
Die Unterstellung der Sachübernahme unter die Regeln der Qualifizierten Gründung durch den Gesetzgeber erfolgte zur Vermeidung der Umgehung einer Sacheinlagegründung durch eine Bargründung mit separatem Erwerbsgeschäft, also aus Gründen des Kapitalschutzes.
Durch die Unterwerfung der Sachübernahme unter die Regeln der Qualifizierten Gründung sind die Aspekte weitgehend gleich wie bei der Sacheinlagegründung:
- Erscheinungsformen
- Erwerb eines Geschäftes oder Geschäftsfeldes von einem Dritten (oder Gesellschafter)
- Bestellung einer Betriebseinrichtung (zB Produktionsanlage)
- Übernahmegegenstände
- Immobilien
- Bewegliche Sachen
- Forderungen, Wertpapiere und sonstige Ansprüche
- Anforderungen an die Gegenstände
- Verwendbarkeit
- Übertragbarkeit
- Werthaltigkeit
- Bewertbarkeit
- Aktivierbarkeit
- Verfügbarkeit (oder bedingungsloser Eintragungsanspruch, zB ins Grundbuch)
- Form (OR 634 Abs. 1)
- Allgemein: Schriftform
- Immobilien: öffentliche Beurkundung
Maximalbetrag:
Soll die Sachübernahme zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden, ist es möglich, einen Maximalbetrag als Quantitativ der Sachübernahme vorzusehen
Ausnahmen von der Qualifizierten Gründung:
- Geringfügige Sachübernahmen
- Sachübernahmen ohne wesentlichen wirtschaftlichen Wert können ohne Beachtung der Regeln der Qualifizierten Gründung erworben werden
- zB Büromaterial etc. (vgl. BGE 83 II 284 ff.)
- Sachübernahmen ohne wesentlichen wirtschaftlichen Wert können ohne Beachtung der Regeln der Qualifizierten Gründung erworben werden
- Fremdbestimmter Erwerbspreis
- Gegenstände, die durch Steigerung erworben werden (in casu Hotelkomplex), unterliegen nicht den Regeln der Qualifizierten Gründung (vgl. BGE 128 III 178).
Verrechnungsliberierung
Bei der sog. „Verrechnungsliberierung“ wird die Leistungspflicht des zeichnenden Gesellschafters durch Verrechnung der GmbH gegenüber erfüllt. Die Verrechnung ist neben der Barliberierung und der Sacheinlage die dritte Art Eigenkapitalbeschaffung:
Erscheinungsformen:
- Liberierung
- Einbringung einer Einzelfirma
- Umwandlung einer Personengesellschaft (KLG oder KMG)
- Liberierung einer Stammkapitalerhöhung
Verrechnungsgegenstände
- Verrechnung der Forderungen des Einzelfirmisten bzw. Gesellschafters der Personengesellschaft gegenüber der Gesellschaft
Verrechnungsanforderungen
- Verrechnungsvoraussetzungen (vgl. OR 120 Abs. 1)
- Geld / Geld oder andere Leistungen / andere Leistungen (Gleichartigkeit)
- Fälligkeit
- Verrechnungserklärung
- Werthaltigkeit der Gegenforderung
Besonderes:
Die Verrechnungsliberierung bedarf keiner Erwähnung in den Statuten [vgl. HRVo 71 Abs. 3 iVm HRVo 43 Abs. 3 sowie OR 777c iVm OR 642].