Mit der Handelsregistereintragung
- erlangt die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit (OR 779 Abs. 1)
- Dem Eintrag kommt konstitutive Wirkung zu, auch bei Vorliegen von Gründungsmängeln (vgl. OR 779 Abs. 2; » Gründungsmängel)
- wird das bei der Depositenstelle hinterlegte Gründungskapital zur Auszahlung frei (OR 633 Abs. 2 per analogiam)
HR-Anmeldung
Handelsregisteranmeldung
Die HR-Anmeldung
- ist am Sitzort dem Handelsregisteramt einzureichen (OR 778)
- hat vom Verwaltungsorgan unterzeichnet zu sein,
- bei persönlicher Vorlage beim Registeramt ohne weiteres (das Amt prüft Legitimation)
- bei postalischer Zustellung mit amtlich beglaubigter Unterschrift.
Dokumentenvorlage
Folgende Dokumente sind dem Handelsregisteramt vorzulegen (HRegV 71):
Dokumente bei Bargründung: | Dokumente bei qualifizierter Gründung: |
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„Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich“ (HRegV 71 Abs. 3). |
Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden (vgl. HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3):
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Vorprüfung!
- Soll das Risiko einer sog. „Nachgründung“ ausgeschlossen oder reduziert werden, empfiehlt es sich, die Entwurfs-Unterlagen für die HR-Eintragung vorprüfen zu lassen!
- Klären Sie die Dauer der Vorprüfung ab. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn die GmbH noch im 1. Semester (verlängertes Geschäftsjahr) oder im laufenden Kalenderjahr eingetragen wollen.
Prüfung durch HR-Führer
Der Handelsregisterführer (HR-Führer) hat folgende Voraussetzungen zu prüfen (OR 940):
- Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die GmbH-Gründung
- Statuten mit erforderlichen Mindestinhalt
Die Kognition des HR-Führers (Prüfungsbefugnis) ist je nach Thematik unterschiedlich:
- Unbeschränkte Prüfungsbefugnis der formellen Voraussetzungen
- Zuständigkeit, örtlich, sachlich und funktional
- Legitimation der anmeldenden Person
- Formelle Richtigkeit und Klarheit der Belege
- Beschränkte Prüfungsbefugnis der materiellen Voraussetzungen
- Einhaltung zwingender Bestimmungen
- im Interesse der Öffentlichkeit
- zum Schutze Dritter
- Offensichtliche Rechtswidrigkeit der beantragten HR-Eintragung
Sind die registerrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat der HR-Führer die Anmeldung abzuweisen.
Einspruchsverfahren
Erheben Dritte Einspruch gegen die geplante Handelsregister-Anmeldung,
- nimmt der Handelsregisterführer (HR-Führer) keine Eintragungen mehr vor
- setzt der HR-Führer dem Einsprecher eine 10 Tages-Frist, um beim Richter den Erlass vorsorglicher Massnahmen (sog. „superprovisorische Handelsregistersperre) verlangen zu können.
Ist der HR-Eintrag vor Eingang des Einspruchs erfolgt, hat der HR-Führer den Einsprecher direkt ans Gericht zu verweisen (vgl. HRegV 162 Abs. 5).
HR-Eintragung + SHAB-Publikation
Sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, so ist
- die GmbH im Handelsregister einzutragen
- die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichen (vgl. OR 931).