LAWINFO

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

QR Code

Handelsregistereintragung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Handelsregistereintragung

  • erlangt die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit (OR 779 Abs. 1)
  • wird das bei der Depositenstelle hinterlegte Gründungskapital zur Auszahlung frei (OR 633 Abs. 2 per analogiam)

HR-Anmeldung

Handelsregisteranmeldung

Die HR-Anmeldung

  • ist am Sitzort dem Handelsregisteramt einzureichen (OR 778)
  • hat vom Verwaltungsorgan unterzeichnet zu sein,
    • bei persönlicher Vorlage beim Registeramt ohne weiteres (das Amt prüft Legitimation)
    • bei postalischer Zustellung mit amtlich beglaubigter Unterschrift.

Dokumentenvorlage

Folgende Dokumente sind dem Handelsregisteramt vorzulegen (HRegV 71):

Dokumente bei Bargründung: Dokumente bei qualifizierter Gründung:
  • die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
  • die Statuten;
  • falls die Funktion der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer auf einer Wahl beruht: der Nachweis, dass die betroffenen Personen die Wahl angenommen haben;
  • gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
  • gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder, soweit die Statuten dies vorsehen, der Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Regelung des Vorsitzes der Geschäftsführung;
  • gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder, soweit die Statuten dies vorsehen, der Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Ernennung weiterer zur Vertretung berechtigter Personen;
  • bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
  • im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
  • die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

„Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich“ (HRegV 71 Abs. 3).

Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden (vgl. HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3):

  • die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
  • die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
  • der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht;
  • die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.

Vorprüfung!

  • Soll das Risiko einer sog. „Nachgründung“ ausgeschlossen oder reduziert werden, empfiehlt es sich, die Entwurfs-Unterlagen für die HR-Eintragung vorprüfen zu lassen!
  • Klären Sie die Dauer der Vorprüfung ab. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn die GmbH noch im 1. Semester (verlängertes Geschäftsjahr) oder im laufenden Kalenderjahr eingetragen wollen.

Prüfung durch HR-Führer

Der Handelsregisterführer (HR-Führer) hat folgende Voraussetzungen zu prüfen (OR 940):

  • Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die GmbH-Gründung
  • Statuten mit erforderlichen Mindestinhalt

Die Kognition des HR-Führers (Prüfungsbefugnis) ist je nach Thematik unterschiedlich:

  • Unbeschränkte Prüfungsbefugnis der formellen Voraussetzungen
    • Zuständigkeit, örtlich, sachlich und funktional
    • Legitimation der anmeldenden Person
    • Formelle Richtigkeit und Klarheit der Belege
  • Beschränkte Prüfungsbefugnis der materiellen Voraussetzungen
    • Einhaltung zwingender Bestimmungen
      • im Interesse der Öffentlichkeit
      • zum Schutze Dritter
    • Offensichtliche Rechtswidrigkeit der beantragten HR-Eintragung

Sind die registerrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat der HR-Führer die Anmeldung abzuweisen.

Einspruchsverfahren

Erheben Dritte Einspruch gegen die geplante Handelsregister-Anmeldung,

  • nimmt der Handelsregisterführer (HR-Führer) keine Eintragungen mehr vor
  • setzt der HR-Führer dem Einsprecher eine 10 Tages-Frist, um beim Richter den Erlass vorsorglicher Massnahmen (sog. „superprovisorische Handelsregistersperre) verlangen zu können.

Ist der HR-Eintrag vor Eingang des Einspruchs erfolgt, hat der HR-Führer den Einsprecher direkt ans Gericht zu verweisen (vgl. HRegV 162 Abs. 5).

HR-Eintragung + SHAB-Publikation

Sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, so ist

  • die GmbH im Handelsregister einzutragen
  • die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichen (vgl. OR 931).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.