Die Prüfungsbereiche bei der ordentlichen Revision sind:
Prüfungspflichten
- Jahresrechnung:
- Erfolgsrechnung
- Bilanz und Anhang
- ev. Konzernrechnung
- Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchführung:
- Vollständigkeit der Buchungen
- Vollständigkeit der Buchungsbelege
- Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften
- Prüfung des effektiven Vorhandenseins der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiven
- Prüfung der Verbuchung aller Passiven
- Prüfung der Einhaltung der Bewertungsvorschriften
- Prüfung der Beachtung der Kapitalschutzvorschriften
- Geschäftsführungs-Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Statuten
- Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (IKS)
Revisionsbericht
- Schriftliche Berichterstattung an Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung
- Berichtsinhalt:
- Bericht an die Geschäftsführung
- Umfassende Berichterstattung mit Feststellungen über
- die Rechnungslegung
- das interne Kontrollsystem (IKS)
- die Durchführung der Revision
- das Revisionsergebnis
- Unterzeichnung durch den leitenden Revisor
- Umfassende Berichterstattung mit Feststellungen über
- Bericht an die Gesellschafterversammlung
- Zusammenfassender Bericht über das Revisionsergebnis
- Stellungnahme zum Prüfungsergebnis
- Angaben zur Unabhängigkeit
- Angaben zur Person des leitenden Revisors und zu seiner fachlichen Befähigung
- Empfehlung, ob die Jahresrechnung und Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist
- Unterzeichnung durch den leitenden Revisor
- Zusammenfassender Bericht über das Revisionsergebnis
- Bericht an die Geschäftsführung
Anzeigepflichten
- Schriftliche Meldepflicht an die Geschäftsführung
- Verstösse vs. Gesetz
- Verstösse vs. Statuten
- Verstösse vs. Organisationsreglement
- Schriftliche Informationspflicht an die Gesellschafterversammlung
- Verstösse vs. Gesetz
- Verstösse vs. Statuten, wenn
- diese wesentlich sind
- der Geschäftsführung trotz Meldung der Revisionsstelle keine geeigneten oder angemessenen Massnahmen trifft
- Benachrichtigung des Richters, wenn die GmbH offensichtlich überschuldet ist und die Geschäftsführer die Anzeige unterlassen.
Gesetzliche Grundlage
Hinweise
- keine materielle Geschäftsführungsprüfung (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 728a Abs. 3)
- = Folge der klaren Abgrenzung zwischen den Funktionen der Organe Geschäftsführung und Revisionsstelle
- keine Überprüfung der Zweckmässigkeit der strategischen oder operativen Entscheide der Geschäftsführer
- Meldepflichtig sind alle Regelverstösse, auch wenn sie trotz fehlender Nachforschungspflicht des Revisors entdeckt wurden
- Beim Revisionsbericht an die Gesellschafterversammlung wird oft ein von der TREUHANDKAMMER vorgegebener Standard-Bericht Verwendung finden.
Weiterführende Informationen
» Fachinformationen der Treuhand-Kammer: Ordentliche Revision
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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