Das Partizipationsscheinkapital ist eine Erscheinung der Praxis bzw. bekannt aus dem Aktienrecht (vgl. OR 656a ff. unten). Das Partizipationskapital ist in Teilsummen, in sog. „Partizipationsscheine“ (kurz PS-Kapital), aufgeteilt (vgl. OR 656a Abs. 1 Satz 1). Partizipationsscheine lassen Kapitalanleger am Gewinn teilhaben, nicht aber an der Gestaltung des Unternehmens.
Da die GmbH als nicht kapitalmarktfähige Rechtsform ausgestaltet ist, ist im Gesetz ein Partizipationskapital nicht vorgesehen. Es handelt sich somit um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19.12.2001, BBl 2002, S. 3248 f.)
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen zum Partizipationsschein im Aktienrecht
OR 656a: Begriff; anwendbare Vorschriften
OR 656b: Partizipations- und Aktienkapital
OR 656c: Rechtsstellung des Partizipanten im Allgemeinen
OR 656d: Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
OR 656e: Vertretung im Verwaltungsrat
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