Die Aktionäre können dem Aktienkapital ein Partizipationskapital beifügen. Partizipationsscheine sind eine Erscheinung der Praxis und dann nachträglich ins Gesetz aufgenommen worden.
Definition:
- Das Partizipationskapital (PS-Kapital) ist in Teilsummen, in sog. „Partizipationsscheine, aufgeteilt (vgl. OR 656a Abs. 1 Satz 1).
- Partizipationsscheine lassen den Kapitalanleger am Gewinn teilhaben, nicht aber an der Gestaltung des Unternehmens
- Partizipationsscheine werden in der Praxis auch als „Stimmrechtslose Aktie“ bezeichnet
Ausgestaltung:
- Nachbildung des und Gleichstellung mit dem Aktienkapital
- Erfordernis einer statutarischen Grundlage
- Nachträgliche PS-Schaffung: Statutenänderung
- Erfordernis der Aktienkapital-Erhöhung (vgl. OR 656b Abs. 5)
- PS-Maximalkapital: doppelter Nennwert des Aktienkapitals (vgl. OR 656b Abs. 1)
- Erfordernis der selbständigen Eigenkapital-Ziffer
- Getrennter Ausweis vom Aktienkapital
Arten:
- Inhaber-Partizipationsscheine
- Namen-Partizipationsscheine
Wirkung:
- Zusammenrechnung von Aktien- und Partizipations-Kapital für
- die Reservebildung
- den Erwerb eigener Aktien
- das Begehren um Sonderprüfung
- die Berechnung des Kapitalverlusts
- Vermögensrechte des Partizipationskapitals
- Anspruch auf Dividende
- Anspruch auf ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
- Anspruch auf einen Liquidationsanteil
Schutzrechte:
- Anspruch auf GV-Einberufung
- Anspruch auf Information über VR-Anträge
- Anspruch auf Auskunft und Einsicht
- Anspruch auf Information über die GV-Beschlüsse
- Anspruch auf Erhebung der Anfechtungsklage
- Anspruch auf Beantragung der Sonderprüfung
- Anspruch auf Erhebung der Verantwortlichkeitsklage
- Anspruch auf Änderung oder Aufhebung der Vorrechte nur an einer Partizipanten-Sonderversammlung
Gesetzliche Grundlagen zum Partizipationsschein
OR 656a: Begriff; anwendbare Vorschriften
OR 656b: Partizipations- und Aktienkapital
OR 656c: Rechtsstellung des Partizipanten im Allgemeinen
OR 656d: Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
OR 656e: Vertretung im Verwaltungsrat
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.