Die Aktionäre können dem Aktienkapital ein Partizipationskapital beifügen. Partizipationsscheine sind eine Erscheinung der Praxis und dann nachträglich ins Gesetz aufgenommen worden.
Definition:
- Das Partizipationskapital (PS-Kapital) ist in Teilsummen, in sog. „Partizipationsscheine, aufgeteilt (vgl. OR 656a Abs. 1 Satz 1).
- Partizipationsscheine lassen den Kapitalanleger am Gewinn teilhaben, nicht aber an der Gestaltung des Unternehmens
- Partizipationsscheine werden in der Praxis auch als „Stimmrechtslose Aktie“ bezeichnet
Ausgestaltung:
- Nachbildung des und Gleichstellung mit dem Aktienkapital
- Erfordernis einer statutarischen Grundlage
- Nachträgliche PS-Schaffung: Statutenänderung
- Erfordernis der Aktienkapital-Erhöhung (vgl. OR 656b Abs. 5)
- PS-Maximalkapital: doppelter Nennwert des Aktienkapitals (vgl. OR 656b Abs. 1)
- Erfordernis der selbständigen Eigenkapital-Ziffer
- Getrennter Ausweis vom Aktienkapital
Arten:
- Inhaber-Partizipationsscheine
- Namen-Partizipationsscheine
Wirkung:
- Zusammenrechnung von Aktien- und Partizipations-Kapital für
- die Reservebildung
- den Erwerb eigener Aktien
- das Begehren um Sonderprüfung
- die Berechnung des Kapitalverlusts
- Vermögensrechte des Partizipationskapitals
- Anspruch auf Dividende
- Anspruch auf ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
- Anspruch auf einen Liquidationsanteil
Schutzrechte:
- Anspruch auf GV-Einberufung
- Anspruch auf Information über VR-Anträge
- Anspruch auf Auskunft und Einsicht
- Anspruch auf Information über die GV-Beschlüsse
- Anspruch auf Erhebung der Anfechtungsklage
- Anspruch auf Beantragung der Sonderprüfung
- Anspruch auf Erhebung der Verantwortlichkeitsklage
- Anspruch auf Änderung oder Aufhebung der Vorrechte nur an einer Partizipanten-Sonderversammlung
Gesetzliche Grundlagen zum Partizipationsschein
OR 656a: Begriff; anwendbare Vorschriften
OR 656b: Partizipations- und Aktienkapital
OR 656c: Rechtsstellung des Partizipanten im Allgemeinen
OR 656d: Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
OR 656e: Vertretung im Verwaltungsrat