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Aktiengesellschaft

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Partizipationskapital

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aktionäre können dem Aktienkapital ein Partizipationskapital beifügen. Partizipationsscheine sind eine Erscheinung der Praxis und dann nachträglich ins Gesetz aufgenommen worden.

Definition:

  • Das Partizipationskapital (PS-Kapital) ist in Teilsummen, in sog. „Partizipationsscheine, aufgeteilt (vgl. OR 656a Abs. 1 Satz 1).
  • Partizipationsscheine lassen den Kapitalanleger am Gewinn teilhaben, nicht aber an der Gestaltung des Unternehmens
  • Partizipationsscheine werden in der Praxis auch als „Stimmrechtslose Aktie“ bezeichnet

Ausgestaltung:

  • Nachbildung des und Gleichstellung mit dem Aktienkapital
  • Erfordernis einer statutarischen Grundlage
    • Nachträgliche PS-Schaffung: Statutenänderung
  • Erfordernis der Aktienkapital-Erhöhung (vgl. OR 656b Abs. 5)
    • PS-Maximalkapital: doppelter Nennwert des Aktienkapitals (vgl. OR 656b Abs. 1)
  • Erfordernis der selbständigen Eigenkapital-Ziffer
    • Getrennter Ausweis vom Aktienkapital

Arten:

  • Inhaber-Partizipationsscheine
  • Namen-Partizipationsscheine

Wirkung:

  • Zusammenrechnung von Aktien- und Partizipations-Kapital für
    • die Reservebildung
    • den Erwerb eigener Aktien
    • das Begehren um Sonderprüfung
    • die Berechnung des Kapitalverlusts
  • Vermögensrechte des Partizipationskapitals
    • Anspruch auf Dividende
    • Anspruch auf ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
    • Anspruch auf einen Liquidationsanteil

Schutzrechte:

  • Anspruch auf GV-Einberufung
  • Anspruch auf Information über VR-Anträge
  • Anspruch auf Auskunft und Einsicht
  • Anspruch auf Information über die GV-Beschlüsse
  • Anspruch auf Erhebung der Anfechtungsklage
  • Anspruch auf Beantragung der Sonderprüfung
  • Anspruch auf Erhebung der Verantwortlichkeitsklage
  • Anspruch auf Änderung oder Aufhebung der Vorrechte nur an einer Partizipanten-Sonderversammlung

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