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Grundbuchrecht

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Ausnahmen

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für das Prinzip der Alterspriorität gibt es folgende Ausnahmen bzw. Durchbrechungen:

kraft Gesetzes

  • System der festen Grundpfandrechts-Pfandstelle
  • Legalservituten
    • Von der Alterspriorität ausgenommen sind die Legalservituten, nämlich:
      • zB Notwegrecht
      • zB Notdurchleitungsrecht
      • zB Notquellenrecht
      • zB Notbrunnenrecht
      • zB Überbaurecht
      • etc.
    • Weitere Detailinformationen
  • Unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen
    • Von der Alterspriorität unberührt bleiben die unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte des eidgenössischen Rechts (ZGB 836) und des kantonalen Rechts
      • zB Kosten aus Sicherungsvorkehren
      • zB Auslagen zur Erhaltung der Pfandsache
      • usw.
    • Weitere Detailinformationen
  • Expropriationsbedingter Dienstbarkeitserwerb
  • Dienstbarkeitserwerb im Landumlegungsverfahren

kraft Rechtsgeschäft

  • Rechtsnatur
    • Das Prinzip der Alterspriorität ist nicht zwingender Natur!
    • Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über den Rang von beschränkten dinglichen Rechten oder einseitige Rangrücktrittserklärungen sind zulässig
  • Nachgangs- oder Rücktrittserklärung
    • Arten
      • Rechtsgeschäftliche Rangvereinbarungen
      • Einseitige Rücktrittserklärungen
        • zB Nachgangserklärung
        • zB Rangrückstrittserklärung
    • Anwendungsfälle
      • Relativer Rang
        • Dienstbarkeit ist einem von mehreren, nicht aber allen Rechten im Range der dinglichen Sicherheit vorgestellt
      • Gebrochener Rang
        • Dienstbarkeit geht einem andern Recht nur teilweise im Range der dinglichen Sicherheit vor (unzulässig!)
    • Anwendungsbeispiele
      • zB Abtausch der Rangordnung von Dienstbarkeit und Grundpfandrecht
      • zB Vorstellung zur Vermeidung eines gespaltenen (gebrochenen) Rangs (eine Eintragung mit gebrochenem Rang ist unzulässig)
    • Wirkungseintritt
      • Der Nachgang oder Rangrücktritt tritt erst mit der Änderung der Rangordnung im Grundbuch ein
    • Weitere Detailinformationen
  • Eigentümerdienstbarkeiten, Eigentümergrundpfandrechte und leere Pfandstellen

Literatur

  • MÖCKLI URS PETER, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001

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