Für das Prinzip der Alterspriorität gibt es folgende Ausnahmen bzw. Durchbrechungen:
kraft Gesetzes
- System der festen Grundpfandrechts-Pfandstelle
- = Ausnahme vom Grundsatz der Alterspriorität (vgl. ZGB 813 ff.)
- Jedes Pfandrecht verfügt über eine feste Pfandstelle (auch „Rang“) (vgl. ZGB 813 Abs. 2)
- Bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts rückt das nachgehende nicht automatisch an die Stelle des gelöschten (vgl. ZGB 814 Abs. 1)
- Ausnahmen
- bei vereinbarten Nachrückungsrechten
- Bei gesetzlichen (Erlös-)Nachrückungsrechten
- Anwendungsfälle
- Nichtberücksichtigung von Vorgangsvorbehalten
- Nichtberücksichtigung von leeren Pfandstellen
- Nichtberücksichtigng der durch Teilrückzahlungen des Schuldners frei gewordenen Pfandrechtsbelegungen
- Nichtberücksichtigung von Eigentümerschuldbriefen
- Gesetzliche Erlös Nachrückungsrechte
- Anwendungsfälle
- Ausnahmen
- Weitere Detailinformationen
- Legalservituten
- Von der Alterspriorität ausgenommen sind die Legalservituten, nämlich:
- zB Notwegrecht
- zB Notdurchleitungsrecht
- zB Notquellenrecht
- zB Notbrunnenrecht
- zB Überbaurecht
- etc.
- Weitere Detailinformationen
- Von der Alterspriorität ausgenommen sind die Legalservituten, nämlich:
- Unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen
- Von der Alterspriorität unberührt bleiben die unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte des eidgenössischen Rechts (ZGB 836) und des kantonalen Rechts
- zB Kosten aus Sicherungsvorkehren
- zB Auslagen zur Erhaltung der Pfandsache
- usw.
- Weitere Detailinformationen
- Von der Alterspriorität unberührt bleiben die unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte des eidgenössischen Rechts (ZGB 836) und des kantonalen Rechts
- Expropriationsbedingter Dienstbarkeitserwerb
- Dienstbarkeitserwerb im Landumlegungsverfahren
kraft Rechtsgeschäft
- Rechtsnatur
- Das Prinzip der Alterspriorität ist nicht zwingender Natur!
- Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über den Rang von beschränkten dinglichen Rechten oder einseitige Rangrücktrittserklärungen sind zulässig
- Nachgangs- oder Rücktrittserklärung
- Arten
- Rechtsgeschäftliche Rangvereinbarungen
- Einseitige Rücktrittserklärungen
- zB Nachgangserklärung
- zB Rangrückstrittserklärung
- Anwendungsfälle
- Relativer Rang
- Dienstbarkeit ist einem von mehreren, nicht aber allen Rechten im Range der dinglichen Sicherheit vorgestellt
- Gebrochener Rang
- Dienstbarkeit geht einem andern Recht nur teilweise im Range der dinglichen Sicherheit vor (unzulässig!)
- Relativer Rang
- Anwendungsbeispiele
- zB Abtausch der Rangordnung von Dienstbarkeit und Grundpfandrecht
- zB Vorstellung zur Vermeidung eines gespaltenen (gebrochenen) Rangs (eine Eintragung mit gebrochenem Rang ist unzulässig)
- Wirkungseintritt
- Der Nachgang oder Rangrücktritt tritt erst mit der Änderung der Rangordnung im Grundbuch ein
- Weitere Detailinformationen
- Arten
- Eigentümerdienstbarkeiten, Eigentümergrundpfandrechte und leere Pfandstellen
- Der Grundeigentümer hat das Recht, durch folgende Instrumente vom System der Alterspriorität abzuweichen:
- Eigentümerdienstbarkeit
- Eigentümerschuldbrief
- Leere Pfandstelle
- Der Grundeigentümer hat das Recht, durch folgende Instrumente vom System der Alterspriorität abzuweichen:
Literatur
- MÖCKLI URS PETER, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001
Judikatur
- Leere Pfandstelle
- BGE 116 II 580 ff. = Pra 1991 Nr. 183
- Keine Handhabe gegen relative Rangverhältnisse
- BGE 119 III 32 ff. = Pra 1994 Nr. 122