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Grundpfandrecht

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Entstehung des Ranges

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage der Rang-Entstehung bildet das Prinzip, wonach jedes Grundpfandrecht eine Rangstelle erhält. – Die Zuordnung einer Rangstelle orientiert sich zunächst am Entstehungsgrund.

Die Pfandstelle wird bestimmt durch:

  • durch Gesetz
  • durch Urteil
  • durch Parteiwillen.

Im Einzelnen

  • Gesetzliche Grundpfandrechte
    • Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
      • Rang nach Gesetz
      • Vorrang
        • Vorrang gewisser unmittelbarer gesetzlicher Grundpfandrechte gegenüber allen eingetragenen Pfandrechten
      • Kein Vorrang
        • Gleichrangigkeit
          • Andere unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte erhalten den Rang wie eingetragene Pfandrechte, mit denen sie in Zusammenhang stehen
            • Anwendungsfälle
              • ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 sowie Abs. 2
              • ZGB 819
          • Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten erhalten den nämlichen Rang wie die Kapitalforderung
      • Gesetzliche Grundpfandrechte des kantonalen Rechts [vgl. ZGB 836]
        • Kantonales Recht bestimmt
          • Einzelheiten
          • Rang
        • Kanton Zürich [vgl. EGzZGB ZH 196 Abs. 2]
          • Vorrangigkeit
            • Pfandrechte gemäss EGzZGB ZH 196 Abs. 2 gehen allen übrigen Pfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vor, auch jenen gemäss ZGB 808 Abs. 3 und ZGB 810 Abs. 2
    • Mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
      • Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
      • Einschränkung beim Bauhandwerkerpfandrecht
        • Mehrere Bauhandwerkerpfandrechte aus demselben Bauprojekt haben unter sich denselben Rang [vgl. ZGB 840], zur Vermeidung von Nachteilen der im Bauablauf später tätigen Handwerker im Verhältnis der früher am Bau tätigen Unternehmer
        • Vgl. ZGB 841 (Vorrecht der Handwerker und Unternehmer gegenüber den Kreditgebern)
  • Grundpfandrechte kraft richterlichen Urteils
    • Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
    • Rang des angeordneten Grundpfandrechts wird durch den Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch bestimmt
  • Vertragliche Grundpfandrechte
    • Massgeblichkeit des im Pfandvertrag unter Berücksichtigung vorbestandener Pfandrechte vereinbarten Ranges
    • Relative Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
      • =   Rangvereinbarung durch die Vertragspartner des Pfandvertrages
      • Vertragliche Vereinbarung der Vor- oder Nachstellung im Verhältnis zu bestehenden Pfandrechten
        • Ein älteres Grundpfandrecht kann ranglich später eingestuft sein
        • Ein jüngeres Grundpfandrecht kann ranglich vor einem älteren eingetragen sein
      • Vollzugsvoraussetzung
        • Zustimmungserfordernis durch den von der Vorstellung eines neuen oder bestehenden Grundpfandrechts betroffenen Grundpfandgläubiger
        • =   rangliche Verschlechterung für den Zustimmenden
        • Vgl. auch BGE 110 II 41
    • Ausnahmen
      • Bodenverbesserungspfandrechte
        • Vorrang gegenüber allen anderen Belastungen, auch vertraglichen
        • Vgl. ZGB 820 f.
      • Leere Pfandstelle (auch: offene Pfandstelle)
        • Pfandstelle, die sonst verloren ginge, bleibt erhalten
        • Vgl. ZGB 815

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