Grundlage der Rang-Entstehung bildet das Prinzip, wonach jedes Grundpfandrecht eine Rangstelle erhält. – Die Zuordnung einer Rangstelle orientiert sich zunächst am Entstehungsgrund.
Die Pfandstelle wird bestimmt durch:
- durch Gesetz
- durch Urteil
- durch Parteiwillen.
Im Einzelnen
- Gesetzliche Grundpfandrechte
- Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
- Rang nach Gesetz
- Vorrang
- Vorrang gewisser unmittelbarer gesetzlicher Grundpfandrechte gegenüber allen eingetragenen Pfandrechten
- Kein Vorrang
- Gleichrangigkeit
- Andere unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte erhalten den Rang wie eingetragene Pfandrechte, mit denen sie in Zusammenhang stehen
- Anwendungsfälle
- ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 sowie Abs. 2
- ZGB 819
- Anwendungsfälle
- Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten erhalten den nämlichen Rang wie die Kapitalforderung
- Andere unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte erhalten den Rang wie eingetragene Pfandrechte, mit denen sie in Zusammenhang stehen
- Gleichrangigkeit
- Gesetzliche Grundpfandrechte des kantonalen Rechts [vgl. ZGB 836]
- Kantonales Recht bestimmt
- Einzelheiten
- Rang
- Kanton Zürich [vgl. EGzZGB ZH 196 Abs. 2]
- Vorrangigkeit
- Pfandrechte gemäss EGzZGB ZH 196 Abs. 2 gehen allen übrigen Pfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vor, auch jenen gemäss ZGB 808 Abs. 3 und ZGB 810 Abs. 2
- Vorrangigkeit
- Kantonales Recht bestimmt
- Mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
- Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
- Einschränkung beim Bauhandwerkerpfandrecht
- Mehrere Bauhandwerkerpfandrechte aus demselben Bauprojekt haben unter sich denselben Rang [vgl. ZGB 840], zur Vermeidung von Nachteilen der im Bauablauf später tätigen Handwerker im Verhältnis der früher am Bau tätigen Unternehmer
- Vgl. ZGB 841 (Vorrecht der Handwerker und Unternehmer gegenüber den Kreditgebern)
- Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
- Grundpfandrechte kraft richterlichen Urteils
- Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
- Rang des angeordneten Grundpfandrechts wird durch den Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch bestimmt
- Vertragliche Grundpfandrechte
- Massgeblichkeit des im Pfandvertrag unter Berücksichtigung vorbestandener Pfandrechte vereinbarten Ranges
- Relative Anwendbarkeit des Grundsatzes der Alterspriorität
- = Rangvereinbarung durch die Vertragspartner des Pfandvertrages
- Vertragliche Vereinbarung der Vor- oder Nachstellung im Verhältnis zu bestehenden Pfandrechten
- Ein älteres Grundpfandrecht kann ranglich später eingestuft sein
- Ein jüngeres Grundpfandrecht kann ranglich vor einem älteren eingetragen sein
- Vollzugsvoraussetzung
- Zustimmungserfordernis durch den von der Vorstellung eines neuen oder bestehenden Grundpfandrechts betroffenen Grundpfandgläubiger
- = rangliche Verschlechterung für den Zustimmenden
- Vgl. auch BGE 110 II 41
- Ausnahmen
- Bodenverbesserungspfandrechte
- Vorrang gegenüber allen anderen Belastungen, auch vertraglichen
- Vgl. ZGB 820 f.
- Leere Pfandstelle (auch: offene Pfandstelle)
- Pfandstelle, die sonst verloren ginge, bleibt erhalten
- Vgl. ZGB 815
- Bodenverbesserungspfandrechte
Art. 818 ZGB
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1. für die Kapitalforderung;
2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.515 für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Art. 819 ZGB
1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Art. 836 ZGB
1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 808 Abs.3 ZGB
Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
Art. 810 Abs. 2 ZGB
Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.