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Grundpfandrecht

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Eigentümerschuldbrief und Inhaberpfandrecht

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundpfandrechte (Schuldbriefe und einzig die Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation [auch: Hypothekarobligation]) müssen nicht zugunsten eines Dritten begründet werden.
  • Es ist auch zulässig ein Grundpfandrecht zu eigenen Gunsten zu errichten
    • Schuldbrief
      • =   zB Eigentümerschuldbrief (auch: Eigentümer-Hypothek)
      • als jeweiliger Inhaber als Pfandgläubiger
      • namentlich als Grundeigentümer selbst
    • Grundpfandverschreibung
      • =   zB Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation (Inhaberpapier)
      • Es ist zulässig, eine Grundpfandverschreibung zur Sicherung von Forderungen aus Inhaberpapieren zu errichten [vgl. ZGB 875]
      • Vgl. auch Anleihenstitel mit Grundpfandrecht

Weiterführende Informationen

  • BGE 49 II 26
  • BGE 93 II 85 f.
  • BGE 71 II 265

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