Wird vom Nachrückungsrecht gesprochen, ist in aller Regel das vertragliche Nachrückungsrecht gemeint.
Im Gegensatz zum „gesetzlichen Nachrückungsrecht“, bei welchem bestimmte nachfolgende Pfandrechte im Verwertungsfalle bei der Erlösberechtigung nachrücken, bezieht sich das „vertragliche Nachrückungsrecht“ auf das Nachrücken eines Pfandrechtes hinterer Pfandstelle in eine frei werdende vorgehende Pfandstelle.
Das Instrument des Nachrückungsrechtes wird durch folgende Elemente charakterisiert:
- Begriff
- Mit dem Nachrückungsrecht verzichtet der Grundeigentümer auf die Beibehaltung seines gesetzliches Rechtes auf Ausnützung leer gewordener Pfandstellen, in dem er zum Voraus dem nachfolgenden Gläubiger das Nachrücken zur gegebenen Zeit erlaubt [vgl. ZGB 814 Abs. 3].
- Wenn von „Nachrückungsrecht“ gesprochen wird, ist in aller Regel das vertragliche Nachrückungsrecht gemeint.
- Verbreitung
- Früher gebräuchlich, heute unüblich
- Rechtsnatur
- Das Nachrückungsrecht ist ein Recht sui generis.
- Voraussetzungen
- Öffentlich zu beurkundende Nachrückungsvereinbarung, meistens als Bestandteil des Pfandvertrages, sofern die Abrede nicht nachträglich erfolgt
- Vormerkung im Grundbuch [vgl. ZGB 814 Abs. 3]
- Nachrückungsrechts-Arten
- 3 Nachrückungsrechts-Arten
- Nachrückungsrecht in den unmittelbar vorangehenden Rang
- Recht, nicht in jede beliebige, entstehende Lücke nachzurücken, sondern nur in die bei Löschung eines unmittelbar vorgehenden Pfandrechtes entstehende Pfandrechtslücke
- Recht auf ein sukzessives Nachrücken
- Recht des Nachrückungsberechtigten, nicht nur in den unmittelbar vorgehenden Rang, sondern bei Freiwerden noch weitere vorgehende Pfandstelle nachzurücken, bis das Pfandrecht den ersten Rang erreicht hat
- Springendes Nachrückungsrecht
- Vorrücken in eine weiter vorne befindliche Rang-Lücke
- Nachrückungsrecht in den unmittelbar vorangehenden Rang
- Nachrückungsrecht unter Bedingungen
- Suspensivbedingung
- Nachrückungsrecht nur, wenn der Grundeigentümer die leer gewordene Pfandstelle nicht sofort ausnützt
- Bedingungen mit Gegenleistungscharakter (infolge des besseren Ranges)
- Amortisationsverzicht
- Hypothekarzins-Reduktion
- Reduktion des Zinsfusses des Zinsenpfandrechts
- Suspensivbedingung
- 3 Nachrückungsrechts-Arten
- Ursache für Existenz eines Nachrückungsrechts
- Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs des nachfolgenden Gläubigers, bei Löschung eines Grundpfandrechts in die dadurch entstehende Lücke nachzurücken
- Grundeigentümer hat so die Möglichkeit, die frei gewordene Lücke (leere Pfandstelle) wieder zu füllen [vgl. ZGB 814 Abs. 1 und 2]
- Funktion / Wirkung des Nachrückungsrechts
- Recht auf ein Nachrücken bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts
- Vermeidung einer leeren Pfandstelle / spätere Nutzung der Rangstelle und des ausgesparten Pfandbetrages
- Trotz Nachrückungsrecht kein automatisches Nachrücken!
- Nachrückungsvereinbarung
- = obligatorische Vereinbarung, die inter partes vom Pfandeigentümer (Grundeigentümer) zu erfüllen ist
- nur bei Vormerkung real-obligatorische Wirkung, d.h. gegenüber jedermann [vgl. ZGB 814 Abs. 3]
- Erfüllung der Nachrückungsvereinbarung
- Jeweiliger Grundeigentümer hat auf Verlangen in die Rangänderung einzuwilligen und diese zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden
- Verweigerung der Rangänderung durch Grundeigentümer
- Realerfüllungsklage des Nachrückungs-Gläubigers
- ev. Klage auf Schadenersatz (falls Nachrücken realiter nicht mehr möglich)
- Nachrückungsvereinbarung
- Recht auf ein Nachrücken bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts
Art. 813 ZGB
1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
Art. 814 ZGB
1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
Literatur
- WEBER EDUARD, Das System der festen Pfandstelle, Diss. Bern 1929, S. 75
- LEHMANN H., Grundbuch- und Vermessungsrecht, Zürich 1965
- DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA, Die Durchsetzung von Nachrückungsansprüchen des Grundpfandgläubigers, in: ZBGR 98 (2017) 149 ff.