Beispiele aus der Praxis
Der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet zu
- Leistungen, die sich auf die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks beziehen
- längs des Eisenbahntrassees auf eigene Kosten eine Abschrankung in sicherem Zustande zu erhalten
- zugunsten der Gemeinde eine Brückenwaage für die Allgemeinheit zu betreiben
- einen Hotelbetrieb zu führen, die Gäste in eine Kurliste einzutragen, von ihnen eine Kurtaxe zu beziehen und das Total der Kurtaxen der Gemeinde abzuliefern
- dem Nachbarn Heizwärme zu liefern
- die Berechtigten im Quartier mit elektrischer Energie zu versorgen
- (Baurechts-)Grundstück mit Elektrizitätswerk, mit Stromlieferungspflicht [vgl. ZBGR 31 [1950] Nr. 69, S. 208 f.]
- Grundstück mit Milchhütte, belastet mit einer Grundlast zur dinglichen Absicherung der Milchlieferungspflicht
- aus Mühlen- und Sägerei-Grundstücken den Einwohnern zweier Gemeinden zu bestimmten Vorzugsbedingungen zu mahlen oder zu sägen [vgl. BGE vom 21.02.1963, in: ZBGR 48 [1967] S. 354 ff., Nr. 70; vgl. auch BGE 93 II 71]
- Wasserlieferungspflicht des jeweiligen Eigentümers einer Quellengrundstück bzw. des Quellenrechts-Inhabers [vgl. 93 II 290, BGE 108 II 39]
- dem Berechtigten Bodenbestandteile (zB Eisenerzvorkommen) zu liefern
- dem Berechtigten verschiedene landwirtschaftliche Produkte (zB Gemüse und Obst) zu liefern
- Leistungen, die sich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks
- ein Flussufer zu unterhalten (Wuhrpflicht)
- einen Weg auf dem berechtigten Grundstück zu unterhalten
- eine Mauer auf dem herrschenden Grundstück Instand zu halten [vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S. 656]
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 53 II 382 = JT 1928 I 66 ff.
- Literatur
- Siehe auch die Beispiele von LEEMANN in SJZ 1928/29, S. 33 – 36
- LEEMANN, N 3 – 5 zu ZGB 785
- SCHATZMANN, S. 68 f.
- LIVER PETER, N 41 f. zu ZGB 744
- Links