Hinsichtlich des Gläubigerrechts aus der Grundlast gilt:
- Grundsatz
- Reine Sachhaftung / keine persönliche Haftung
- Der Gläubiger hat nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstücks
- = Verwertungsrecht [vgl. ZGB 791 Abs. 1]
- Umwandlung von der reinen Sachhaftung in eine persönliche Haftung
- „Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.“ [vgl. ZGB 791 Abs. 2]
ZGB 791
1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
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