Der Grundstückgewinn wird als das Steuerobjekt im eigentlichen Sinn bezeichnet.
Besteuert wird:
- (Rein-)Gewinn, der bei einer Veräusserung des Grundstücks realisiert wird
- a.W. ist Steuer-Gegenstand
- die nicht periodische Wertsteigerung der Liegenschaft resp.
- die Wertsteigerung, die im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstückes zutage tritt
- a.W. ist Steuer-Gegenstand
- Differenz zwischen den Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Aufwendungen) und dem um die gesetzlich zugelassenen Abzüge verminderten Veräusserungserlös
- Dabei können – je nach Kanton teilweise auch unterschiedliche – Abzüge geltend gemacht werden
- Für die Definition dieser Abzugsbegriffe und für die Gewinnberechnung in den einzelnen Kantonen wird verwiesen auf die Erläuterungen unter:
Hinweis
Nicht alle Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer.
Auskunft darüber, welche Gewinne der Sondersteuer und welche der Einkommens- oder Ertragssteuer unterliegen, gibt die Übersicht vorne:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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