Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Bestimmungen, welche 1) bestimmte Grundstückgewinne von der Steuer befreien oder 2) die Besteuerung in gewissen Fällen aufschieben:
Bei der Steuerbefreiung bestehen zwei Arten von Befreiungstatbeständen.
Die Unterscheidung zwischen der objektiven und der subjektiven Steuerbefreiung kann wie folgt umschrieben werden:
- Objektive Steuerbefreiung¨
- Steuerbefreiung aus sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen objektiven Gründen
- Subjektive Steuerbefreiung
- Bei den subjektiven Ausnahmen sind die Steuerbefreiungen an die Person des Veräusserers gebunden
- Schweizerische Eidgenossenschaft + Anstalten
- Kantonale und kommunale Gemeinwesen
- Kirchliche Institutionen
- Siehe Steuersubjekt: Steuerbefreiungen
- Bei den subjektiven Ausnahmen sind die Steuerbefreiungen an die Person des Veräusserers gebunden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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