Definition Vermögensverwaltung
Betreuung von Anlagen durch den mit dieser Aufgabe betrauten (Vermögens-)Verwalter.
Person des Vermögensverwalters
Die mit der Vermögensverwaltung betraute Person kann verschiedener Provenienz sein bzw. im Kapitalmarktsystem unterschiedlich eingeordnet sein:
- Bank
- Unabhängiger Vermögensverwalter (sog. „UVV“)
- Treuhänder
Gesetzliche Grundlage
Regeln über den einfachen Auftrag (OR 394 ff.)
Elemente der Vermögensverwaltung
- Umfassende Fürsorge für das anvertraute Vermögen
- Selbständige Anlageentscheide des Vermögensverwalters für den Kunden
- Verpflichtung zur dauernden Vermögensüberwachung
Vereinbarung
Die zum Zwecke der Vermögensverwaltung abgeschlossenen Verträge weisen viele Bezeichnungen auf:
- Vermögensverwaltungsauftrag
- Vermögensverwaltungsvereinbarung
- Anlagevollmacht
- o.ä.
Abgrenzung zur Anlageberatung
Der Anlageberater
- macht nur Anlagevorschläge; der Anlageentscheid wird ausschliesslich durch den Kunden getroffen;
- ist nicht überwachungspflichtig.
Hinweis
Auch die Empfehlungen im Rahmen der Anlageberatung können Schaden verursachen; es gelten die Regeln der Schadensberechnung wie beim Schaden aus Vermögensverwaltung.
Arten
Es können zwei Grundarten von Vermögensverwaltungsmandaten unterschieden werden:
» allgemeine Vermögensverwaltung
» spezielle Vermögensverwaltung
Zwischen diesen beiden „Extremen“ (Bank handelt selbständig / Bank handelt nur nach Weisung des Kunden) gibt es alle möglichen Abstufungen von mehr oder weniger weisungsgebundenen Vermögensverwaltungsmandaten.
Vermögensverwaltungs-Pflichten
Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich zur „sorgfältigen Vermögensverwaltung“ verpflichtet. Sorgfältig heisst, dass der Vermögensverwalter so vorzugehen hat, wie es ein professioneller und gewissenhafter Vermögensverwalter unter den gleichen Umständen ebenfalls tun würde.
» Pflichten des Vermögensverwalters
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.