Definition Vermögensverwaltung
Betreuung von Anlagen durch den mit dieser Aufgabe betrauten (Vermögens-)Verwalter.
Person des Vermögensverwalters
Die mit der Vermögensverwaltung betraute Person kann verschiedener Provenienz sein bzw. im Kapitalmarktsystem unterschiedlich eingeordnet sein:
- Bank
- Unabhängiger Vermögensverwalter (sog. „UVV“)
- Treuhänder
Gesetzliche Grundlage
Regeln über den einfachen Auftrag (OR 394 ff.)
Elemente der Vermögensverwaltung
- Umfassende Fürsorge für das anvertraute Vermögen
- Selbständige Anlageentscheide des Vermögensverwalters für den Kunden
- Verpflichtung zur dauernden Vermögensüberwachung
Vereinbarung
Die zum Zwecke der Vermögensverwaltung abgeschlossenen Verträge weisen viele Bezeichnungen auf:
- Vermögensverwaltungsauftrag
- Vermögensverwaltungsvereinbarung
- Anlagevollmacht
- o.ä.
Abgrenzung zur Anlageberatung
Der Anlageberater
- macht nur Anlagevorschläge; der Anlageentscheid wird ausschliesslich durch den Kunden getroffen;
- ist nicht überwachungspflichtig.
Hinweis
Auch die Empfehlungen im Rahmen der Anlageberatung können Schaden verursachen; es gelten die Regeln der Schadensberechnung wie beim Schaden aus Vermögensverwaltung.
Arten
Es können zwei Grundarten von Vermögensverwaltungsmandaten unterschieden werden:
» allgemeine Vermögensverwaltung
» spezielle Vermögensverwaltung
Zwischen diesen beiden „Extremen“ (Bank handelt selbständig / Bank handelt nur nach Weisung des Kunden) gibt es alle möglichen Abstufungen von mehr oder weniger weisungsgebundenen Vermögensverwaltungsmandaten.
Vermögensverwaltungs-Pflichten
Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich zur „sorgfältigen Vermögensverwaltung“ verpflichtet. Sorgfältig heisst, dass der Vermögensverwalter so vorzugehen hat, wie es ein professioneller und gewissenhafter Vermögensverwalter unter den gleichen Umständen ebenfalls tun würde.
» Pflichten des Vermögensverwalters
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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