Als Personen im Ausland gelten:
- Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn sie einem Schweizer gehören
- Gesellschaften (AG, KommAG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (KollG, KommG), die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
- mehr als 1/3 des Gesellschaftskapitals
- mehr als 1/3 des Stimmrechts
- bedeutender Darlehensgewährung
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
Judikatur
- BRGE I Nr. 0039/2014 vom 04.04.2014 (Kriterien für die Annahme der Zweckänderung eine Immobiliengesellschaft; Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen; Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken)
Weiterführende Informationen
- Aktiengesellschaft
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Genossenschaftsrecht | genossenschafts-recht.ch
- Vereinsrecht | vereins-recht.ch
- Stiftungsrecht | stiftungsrecht.ch
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundbuchrechtInhaltsverzeichnisAutoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und SteuernAutoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:ImmobiliengesellschaftEinleitung zur ImmobiliengesellschaftAutoren:ReservationsvertragEinleitung zum Reservationsvertrag in der ...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht