Als Personen im Ausland gelten:
- Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn sie einem Schweizer gehören
- Gesellschaften (AG, KommAG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (KollG, KommG), die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
- mehr als 1/3 des Gesellschaftskapitals
- mehr als 1/3 des Stimmrechts
- bedeutender Darlehensgewährung
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
Judikatur
- BRGE I Nr. 0039/2014 vom 04.04.2014 (Kriterien für die Annahme der Zweckänderung eine Immobiliengesellschaft; Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen; Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken)
Weiterführende Informationen
- Aktiengesellschaft
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Genossenschaftsrecht | genossenschafts-recht.ch
- Vereinsrecht | vereins-recht.ch
- Stiftungsrecht | stiftungsrecht.ch
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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