Provisionen sind in der Regel Erfolgshonorare für die Vermittlung von Kunden oder Rechtsgeschäften.
Entstehung, Abrechnung und Fälligkeit von Provisionen:
- Die massgebenden Abläufe sind auch für den Trennungsfall in OR 322b und OR 322c geregelt.
Ausscheiden zwischen Vertragsschluss und Vertragsvollzug:
- Es besteht eine beachtliche Gerichtspraxis.
Freistellung:
- Analog der Lohnfortzahlungspflicht während der Freistellung ist auch das mutmassliche Provisionsaufkommen für die Freistellungsdauer zu berücksichtigen bzw. dem Kadermitarbeiter zu entschädigen.
Vermeidung der Offenlegung der Geschäftsbücher:
- Berücksichtigung der dem Kadermitarbeiter bekannten laufenden Provisionsansprüche und Abstellen für die Phase noch pendenter Geschäfte bzw. der Freistellungsphase auf die durchschnittlich in diesem Zeitfenster erzielten Vorjahresumsätze.
Art. 322b OR
3. Provision
a. Entstehung
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322c OR
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.