Das Arbeitszeugnis gibt bekanntlich Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft. Der Arbeitnehmer hat einen zwingenden Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach genügenden Kennenlernens der Arbeitsweise des Arbeitnehmers auf ein Vollzeugnis (vgl. OR 362).
Für den Kadermitarbeiter ist ein wohlwohlend positiv formuliertes Arbeits(voll)zeugnis von besonderer, u.U. auch existenzieller Wichtigkeit.
Tipp für den Arbeitnehmer
Setzen sich die Arbeitsvertragsparteien mittels Aufhebungsvereinbarung auseinander, ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen den Gegenstand des Arbeitszeugnisses und sein wording gleichzeitig zum weiteren Punkt des Aufhebungsvertrages zu machen; nur so ist gewährleistet, dass seinen diesbezüglichen Bedürfnissen ebenfalls Rechnung getragen wird.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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