Auch hier ist zu unterscheiden:
- im Arbeitsvertrag vorbestandenes Konkurrenzverbot
- im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung abgeschlossenes Konkurrenzverbot
Arbeitgeberkündigung:
- bedeutet in der Regel Verzicht auf das Konkurrenzverbot
- Ausnahme: die Kündigung wurde das Arbeitnehmerverhalten unumgänglich.
Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber alle Vorsicht walten zu lassen, ein beständiges Konkurrenzverbot abzuschliessen.
Zwischen Kündigung und Austritt des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber noch eine Chance das Konkurrenzverbot an die aktuellen Verhältnisse anzupassen (zB engerer geografischer Bereich; Anpassung an eine im Verhältnis zur Anstellung eingeschränkten Funktion etc.). Das geeignete Instrument hiezu ist wie so oft die Aufhebungsvereinbarung.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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