- Unlauterer Wettbewerb
- Konsumentenschutz
- OR 20 (Nichtigkeit unmöglicher, widerrechtlicher oder gegen die guten Sitten verstossender Rechtsgeschäfte)
- OR 21 (Übervorteilung)
- ZGB 2 Abs. 1 (Handeln nach Treu und Glauben)
- ZGB 2 Abs. 2 (kein Rechtsschutz für Rechtsmissbrauch)
- B2C-Geschäfte (Konsumentenschutz)
- B2B-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
- C2B-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
- C2C-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
- G2C-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
Unlauterer Wettbewerb
= Wettbewerb, der nicht lauter oder verfälscht ist, was im Interesse aller Beteiligten – und nicht bloss des Konsumenten – zu verhindern ist
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Konsumentenschutz
= Schutz der schwächeren Partei im B2C-Verhältnis
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OR 20 (Nichtigkeit unmöglicher, widerrechtlicher oder gegen die guten Sitten verstossender Rechtsgeschäfte)
= Die Nichtigkeit des Vertrags mit unmöglichem, widerrechtlichem oder unsittlichem Inhalt gilt für jedermann und nicht bloss für das Konsumenten-/Anbieterverhältnis (Schutzvorschrift des Allgemeinen Teils des OR)
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OR 21 (Übervorteilung)
= Wurde in einem Vertrag ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn begründet, so kann der Ausgenützte binnen Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und erbrachte Leistungen zurückverlangen (Schutzvorschrift des Allgemeinen Teils des OR)
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ZGB 2 Abs. 1 (Handeln nach Treu und Glauben)
= Die Pflicht, in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln, gilt für jedermann und nicht bloss für den Anbieter gegenüber dem Konsumenten
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ZGB 2 Abs. 2 (kein Rechtsschutz für Rechtsmissbrauch)
= Der offenbare Missbrauch eines Rechts wird gegenüber jedermann und nicht bloss gegenüber dem Konsumenten nicht geschützt
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B2C-Geschäfte (Konsumentenschutz)
= Klassisches Unternehmen-Konsumenten-Geschäft, bei welchem die Konsumentenschutzregeln zu beachten sind, so auch bei Endkunden-Onlineshops und „Privatverkauf“-Websites
Literatur
- ACKERMANN THOMAS, Der Fotografenvertrag als Konsumentengeschäft, in recht 4/1998, S. 144
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B2B-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
= Unternehmen-Unternehmens-Geschäft (Geschäftsverkehr zwischen zwei Händler oder zwischen einem Zulieferer und seinem Bezüger resp. Geschäftsverkehr im Grosshandel), ohne Anwendung des Konsumentenschutzrechts
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C2B-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
= Konsument verkauft private Gegenstände einem Unternehmen, welche diese gewerbsmässig erwirbt, zur Selbstnutzung oder zum Weiterverkauf; obwohl hier ein Ungleichgewicht von schwächerem Konsumenten-Anbieter und stärkerem marktinformiertem Unternehmen vorhanden sein kann, ist ein solches Verhältnis nicht dem Konsumentenschutz unterworfen
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C2C-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
= Konsument verkauft private Gegenstände einem andern Konsumenten zu dessen private Verwendung, unabhängig davon, ob der Kontakt persönlich, über Print- oder digitale Medien (Internet- bzw. E-Commerce-Portale) zustande kommt
G2C-Geschäfte (kein Konsumentenschutz)
= In der Annahme, dass der stärkere Staat dem Legalitätsprinzip untersteht und seine (meist auch monopolisierende) Stellung gegenüber dem Endverbraucher nicht ausnutzt, sind öffentlich-rechtliche Rechtsgeschäfte nicht dem Konsumentenschutz unterworfen; anders kann es sein, wenn der Staat über eine private Rechtsform Anbieter ist oder sich für das Rechtsgeschäft des Privatrechts bedient