Gemäss IPRG 114 in Verbindung IPRG 120 (siehe Box) ist ein (grenzüberschreitender) Konsumentenvertrag anzunehmen, wenn ein Vertrag über Leistungen des üblichen Verbrauchs abgeschlossen wurde, welcher für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt ist und nicht mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten in Zusammenhang steht.
Im Einzelnen:
1. Voraussetzung
- Konsument
- Jede natürliche Person, die Waren oder Dienstleistungen zu privaten Zwecken erwirbt
- Unternehmer
- Jede natürliche oder juristische Person, deren Waren- und / oder Dienstleistungsangebot zur beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit gehört
- Unerheblichkeit
- Kenntnisse + Erfahrungen des Konsumenten
- Art der Ware bzw. der Dienstleistung
- Gegenstände des üblichen Verbrauchs?
- Vgl. aber ZPO 32 Abs. 2 + IPRG 120
- Wert der Ware oder Dienstleistung
- Anwendbarkeit
- Bankverträge
- Dienstleistungsverträge (Mandatsverträge)
- Vgl. ZR 112 (2013) Nr. 47
2. Voraussetzung: Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Konsumenten
- Grundsatz
- Unternehmerengagement
- Aktives Engagement im Wohnsitzstaat des Konsumenten ist ausreichend
- Nicht erforderlich
- Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wohnsitzstaat des Konsumenten
- Ausrichten einer gewerblichen Tätigkeit auf irgend einem Weg
- Wille des Gewerbetreibende, im Wohnsitzstaat des Konsumenten Geschäfte zu schliessen
- Klassische Werbung im Wohnsitzstaat des Konsumenten
- Internet-Website
- Blosse Zugänglichkeit der Website ist ausreichend
- Vgl. hiezu EuGH vom 07.12.2010 (Fall „Pammer“)
- Disclaimer
- Ob und inwieweit ein Disclaimer Schutz bietet, ist umstritten
- Unternehmerengagement
- Vertragsschluss: Fernabsatz nicht erforderlich
- Unerheblichkeit
- Wer das Angebot zuerst unterbreitet hat
- Vertragsschluss über die Grenze hinweg oder nicht
- Vgl. hiezu EuGH vom 06.09.2012 (Fall „Mühlleitner“)
- Ort des Vertragsschlusses
- Kausalität von Werbung und Vertragsschluss
- Keine Kausalität von Werbung (Homepage) und Vertragsschluss
- Vgl. hiezu EuGH vom 17.10.2013 (Fall „Lokman Emrek“)
- Keine Kausalität von Werbung (Homepage) und Vertragsschluss
- Unerheblichkeit
Gesetzestexte
Art. 114 IPRG I. Zuständigkeit / 3. Verträge mit Konsumenten
3. Verträge mit Konsumenten
1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:
- am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
- am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.
2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.
Art. 120 IPRG II. Anwendbares Recht / 2. Im Besonderen / c. Verträge mit Konsumenten
c. Verträge mit Konsumenten
1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:
- wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
- wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
- wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.
2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.
Literatur
- WEBER-STECHER URS M., Internationales Konsumvertragsrecht: Grundbegriffe, Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung sowie anwendbares Recht (LugÜ, IPRG, EVÜ, EGBGB), Diss. Zürich 1997, 362 S.
- SCHWANDER IVO / BEHN KARSTEN, Entwicklungen im internationalen und europäischen Konsumentenvertragsrecht, in: Jahrbuch des Schweizerischen Konsumentenrechts (JKR), 2004, S. 119 ff.
- BRUNNER BSK IPRG zu Art. 114 und Art. 120 IPRG
- KREN-KOSTKIEWICZ JOLANDA, Zürcher Kommentar, zu Art. 114 und Art. 120 IPRG
- BBl 1983 I 263 ff.
Judikatur
- BGE 4A_430/2015 (Fall eines Bankkunden mit Wohnsitz in Frankreich vs. Genfer Bank mit Niederlassung in Frankreich, aber Werbung der Bank in Frankreich; Vertragsschluss auf Veranlassung des Konsumenten (Grenzgängers); Verneinung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten)