Die Privatautonomie kennt grundsätzlich die Formfreiheit der Rechtsgeschäfte. Trotzdessen gehen die Rechtslaien oft davon aus, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn die Einigung schriftlich niedergelegt ist.
Der Gesetzgeber sieht den Formzwang für bestimmte Rechtsgeschäfte oder zum Parteischutz vor:
Formpflichtige Rechtsgeschäfte
- Allgemein
- Ehevertrag
- Testament
- Erbvertrag
- Grundstückgeschäfte
- Schenkungsversprechen
- Bürgschaft
- etc.
- Konsumentenvertragsrecht
- Konsumkreditvertrag (KKG 9 i.V.m. KKG 15)
- Gerichtsstandvereinbarungen (ZPO 17 Abs. 2 i.V.m. ZPO 35 Abs. 1 (Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit))
Parteienschutz
- Schutz vor Übereilung
- Weiterer Übereilungsschutz: Widerrufsrechte
- Inhaltsvollständigkeit
- Beweiszwecke
Tipp an Konsumenten
- Nichts unterschrieben zu haben, heisst – infolge des schweizerischen Grundsatzes der Formfreiheit von Rechtsgeschäften – noch nicht, dass kein Vertrag zustande gekommen ist!
- Daher Achtung: Auch ein mündlich geschlossener, nicht formpflichtiger Vertrag ist verbindlich!
Literatur
- LANGER DIRK, Verträge mit Privatkunden im Internet, Diss. Genf 2003
Judikatur
- BGE 116 II 700, Erw. 3 (Handelsreisendenvertrag)
- BGE 132 III 753 (Lehrvertrag)