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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Selbstbehalt

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Geschädigte hat seinen Sachschaden bis zu einer Höhe von CHF 900 selber zu tragen (vgl. PrHG 6; = Selbstbehalt).

Die mehrdeutige Norm von PrHG 6 lässt sich zumindest so auszulegen, dass für Schäden von mehr als CHF 900 voller Ersatz verlangt werden kann, ohne Abzug des Selbstbehaltes.

Gesetzestexte

Literatur

  • WERRO FRANZ, Rz 713
  • FELLMANN WALTER, Basler Kommentar, OR I, N 2 zu PrHG 6
  • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 3 zu PrHG 4
  • REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000, Rz 1183 f.

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