Auch der Rahmenvertrag ist als besondere Vertragsart der vollständigkeitshalber zu erwähnen:
Begriff
- Mit einem Rahmenvertrag einigen sich die Vertragsparteien über einzelne Bedingungen künftiger Verträge
Zweck
- Dient der Rationalisierung künftiger Vertragsverhandlungen
Ausgestaltung
- Anders beim Vorvertrag
- Die Pflicht zum Vertragsschluss wird meistens nicht vereinbart
- Der Detailierungsgrad von Rahmenverträgen kann stark variieren
- Von einfachen Absichtserklärungen bis zu detaillierten Verträgen
Literatur
- Von der Crone Hans Caspar, Rahmenverträge (Habil. Zürich), Zürich 1993
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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