Der Anteil am Geschäftsergebnis ist in OR 322a geregelt, objektiv berechenbar und richtet sich alternativ nach:
- dem Gewinn
- dem Umsatz
- dem Geschäftsergebnis
Grundlage:
- Vereinbarung auf Umsatz- oder Gewinnbeteiligung
- Von Vorteil: Berechnungsmuster für die Umsatz- bzw. Gewinnermittlung
Massgeblichkeit:
- Ergebnis des Geschäftsjahres
Feststellung:
- nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
Ein- und/oder Austritt während des Geschäftsjahres:
- pro rata temporis
Arbeitsverhinderung:
- analoge Anwendung der Lohnfortzahlungsskalen auch auf die Gewinnbeteiligung (Erlöschen je nach Skala und Anstellungsdauer)
Freistellung:
- analog der Lohnfortzahlungspflicht während der Freistellung ist auch der Anteil am Geschäftsergebnis resp. Umsatz resp. Gewinn geschuldet.
Art. 322a OR
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.