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Bauwerkvertrag

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Zweck + Tragweite

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Viele Bauherren kennen die Leistungsbeschreibung nicht. Die Architekten (Planer) bzw. Vergabeingenieure messen dem Thema zu wenig Bedeutung zu. Wer Zweck und Tragweite der Leistungsbeschreibung kennt, wird sich mit ihr intensiver befassen:

Zweck

  • Grundlage für Einheitspreisvertrag

Tragweite

SOLL-Beschaffenheit

  • Beschreibung, was der Unternehmer für das vorgesehene Bauwerk Zeit zu einem Preis (Vergütung) leisten soll

Enge Vernetzung der Leistungsbeschreibung mit anderen Vertragsteilen

  • Vergütung (unvollständige Leistungsbeschreibung führen zu Mehrkosten)
  • Umfang (Vollendung)
  • Qualität (Mängelfreiheit)

SIA-Norm 118

  • Relevanz, ob Anwendung der gesetzlichen Werkvertragsregeln oder des allenfalls übernommenen SIA-Regelwerks, namentlich SIA-Norm 118

Unvollständige Leistungsbeschriebe als Ursache für viele Baustreitigkeiten

Devis-Lücken / Nachtragsmanagement des Unternehmers

  • Der auf die Fakturierung von Mehrleistungen zur „Aufpolierung“ seiner Projektkalkulation bedachte Unternehmer setzt sich sehr intensiv mit der Leistungsbeschreibung auseinander

Themenverlagerung in die Schlussabrechnungs-Phase

  • Obwohl der Unternehmer v.a. bei offensichtlichen Leistungslücken abmahnen müsste, werden unvollständige Leistungsbeschriebe erst im Schlussabrechnungsstadium zum Thema bzw. Bauherren-Ärgernis.

Unvollständige Devisierung des Architekten

Abmahnungspflicht des Unternehmers

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