Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen das Ausweisungsgesuch vor Eintritt der Rückgabeverpflichtung des Mieters stellen. Dieses Gesuch wird als vorsorgliche Massnahme (ZPO 261 ff.) beantragt in Ergänzung des Hauptanspruches auf Ausweisung des Mieters. Eine vorsorgliche Ausweisung im ordentlichen Ausweisungsverfahren ist denkbar, kommt in der Praxis jedoch selten vor. Hier wird deshalb nur auf die vorsorgliche Ausweisung im Rahmen eines summarischen Ausweisungsverfahrens (ZPO 257) eingegangen.
Eine Ausweisung des Mieters auf einen Zeitpunkt vor dem Rückgabezeitpunkt ist nicht möglich, es kann nur die Ausweisung auf den Rückgabezeitpunkt beantragt werden. Der Antrag auf vorsorgliche Ausweisung wird aus zeitlichen Gründen i.d.R. als superprovisorische Massnahme beantragt.
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