Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, muss zwischen Klagen mit Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde, Urteilsvorschlag und Klagen ohne Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde unterschieden werden:
- Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde
- Vermögensrechtliche Streitigkeiten
- Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
- Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
- Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
- Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
- Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
- Kündigungsanfechtung (OR 273 Abs. 1)
- Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs. 2)
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