Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Miteigentum » Bauliche Massnahmen » Luxuriöse bauliche Massnahmen
Gesetzliche Grundlage
Gegenstand
- Grundsatz
- Verschönerung des Miteigentumsobjekts
- Bequemerer Gebrauch des Miteigentumsobjekts
- Erhöhung des Affektionswertes des Miteigentumsobjekts
- Anwendungsfälle
- Marmorböden und –wandverkleiden
- Chromhandläufe
- Goldene Türgriffe, Beschläge und Wasserhahnen
- Wasserspiele in der Eingangshalle
- uam
Beschlussfassung
- Grundsatz
- Zustimmung aller Miteigentümer (Einstimmigkeit)
- Ausnahmen
- Ausnahmeregelung gemäss ZGB 647e Abs. 2:
- „Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.“
- Erleichterung des Beschlussfassungsquorums, namentlich durch Nutzungs- und Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647]
- Luxuriös errichtete Bauten sollten mit erleichtertem Beschlussfassungsquorum weiter luxuriös ausgebaut werden können (Mehrheits- statt Einstimmigkeitsprinzip)
- Vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 5 zu ZGB 647e
Das könnte Sie auch noch interessieren: