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Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647c i.V.m. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2
Rechtsnatur
- Kategorie der notwendigen Verwaltungsmassnahmen
Gegenstand
- Notwendige bauliche Massnahmen
Beschlussfassung
- Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer
- Erschwerung der Beschlussfassungsquoren durch Rechtsgeschäft ist zulässig
- Erleichterung der Beschlussfassungsquoren erscheint ebenso als möglich
- Keine Kompetenz des einzelnen Miteigentümers, von sich aus notwendige bauliche Massnahmen veranlassen
- Ablehnung des Antrags durch die Mehrheit der Miteigentümer
- Recht des unterlegenen antragstellenden Miteigentümers auf richterliche Anordnung der notwendigen baulichen Massnahmen
- siehe nachfolgend
Gerichtliche Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen
- Aktivlegitimation
- Unterlegener Miteigentümer kann Richter anrufen [vgl. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1]
- Nach MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647, kann jeder Miteigentümer an das Gericht gelangen
- Passivlegitimation
- Alle nicht klagenden Miteigentümer (Mitwirkungsanspruch richtet sich gegen alle Miteigentümer, vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647)
- Verfahren
- Einfaches und rasches Verfahren
- Antrag auf Mitwirkung aller anderen Miteigentümer bei den notwendigen baulichen Massnahmen
- Entscheidungsmöglichkeiten des Richters
- Direkte Ausführungsanordnung der notwendigen baulichen Massnahme
- Einsetzung eines Vertreters, der die erforderliche Massnahme anordnet und durchführt
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