Die Belastung des Objektes selbst (und nicht des Miteigentumsanteils daran) erfordert die Beachtung des „Grundsatzes der Gesamtverfügung“:
- Einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer
- Kein Miteigentümer darf ohne besondere Ermächtigung aller anderen Miteigentümer das Objekt tatsächlich und rechtlich belasten
- Keine Miete oder Pacht
- Keine Dienstbarkeiten
- Keine Grundlasten
- Keine Grundpfandrechte
- usw.
Anteilsbelastung
Der guten Ordnung sei festgehalten, dass das Miteigentumsobjekt grundsätzlich nicht mehr verpfändet werden darf, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil bereits einzeln verpfändet hat [vgl. ZGB 648 Abs. 3].
Ausnahmen vom Objekt-Belastungsverbot nach einer Anteilsverpfändung
- Abrede aller Miteigentümer und des Pfandgläubigers der Anteilsverpfändung
- = Vorstellung der nachgehenden Objektverpfändung vor die Anteilsverpfändung [vgl. BGE 95 I 568 ff.]
Weiterführende Informationen
Alternative zur Ausnahme-Vereinbarung (Vorstellung der nachträglich Objekt-Verpfändung vor das Anteils-Pfandrecht) bei Immobilien
- Schaffung einer Leeren Pfandstelle auf dem Objekt vor Anteilsverpfändung
- Vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 41 + 45 zu ZGB 648