Vorrangiges Ziel ist es, dass sich die Miteigentümer über Art und Weise der Miteigentumsaufhebung einigen können:
- Im Einigungsfalle ist ein Teilungsvertrag zu schliessen
- Vertragsfreiheit, vorbehältlich der üblichen Schranken [OR 19 f.] und der Einschränkungen einer körperlichen Teilung
- Auflösungsvarianten
- Körperliche Teilung
- Teilbare Sache?
- Bei Sammelverwahrung: labiles bzw. modifiziertes Miteigentum erlaubt nur Realteilung
- Verteilung verschiedener Miteigentumsobjekte unter die Miteigentümer?
- Bei (landw.) Grundstücken Beachtung Zerstückelungsverbot
- Freiwillige Versteigerung
- Interne Versteigerung oder
- Öffentliche Versteigerung
- Vgl. OR 229 ff.
- Freihandverkauf an einen Dritten
- Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich
- Keine Ausübung des Vorkaufsrechts
- Vgl. ZGB 648 Abs. 2; BGE 80 II 372 Erw. 3
- Auskauf
- Uebernahme des Miteigentumsgegenstandes durch einen Miteigentümer gegen Geld oder Rechtseinräumung (zG Nutzniessung, Wohnrecht oder eine andere Dienstbarkeit nach Bedarf, ev. sogar eine Grundlast)
- Vgl. auch BGE 81 I 643 f.
- Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum
- Körperliche Teilung
- Liquidations-Auftrag
- Mandatierung eines Dritten möglich und zulässig
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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