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Miteigentum

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Gewöhnliche und wichtigere Verwaltungshandlungen

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diese Art von Verwaltungsmassnahmen wird durch folgende Kriterien bestimmt:

Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 647a
  • Massnahmenziel
    • Zweckmässigkeit, nach dem normalen Lauf der Dinge
    • im Interesse aller Eigentümer
    • Verursachung keiner besonderer Kosten
  • Gegenstand
    • Grundsatz
      • Erhaltung des Miteigentumsobjekts
      • Werterhaltung
      • Schadensverhütung
    • Beurteilung des Vorliegens einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
    • Anwendungsfälle
      • Abnützungs- oder verschleissbedingte Reparaturen
      • Regelmässig wiederkehrende Reparaturen
      • Nicht kostspielige Ausbesserungen
      • Bezahlung oder Entgegennahme von Geldbeträge für alle Miteigentümer
  • Ausführungskompetenz
    • Jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer
    • Ausnahme
      • andere Verfügung einer Miteigentümer-Mehrheit

Wichtigere Verwaltungshandlungen

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 647b
  • Massnahmenziel
    • Durchführung der wichtigeren Verwaltungshandlungen
  • Gegenstand
    • Grundsatz
      • Verwaltungshandlungen in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Miteigentumsobjektes [vgl. ZGB 647b]
      • Negativ-Abgrenzung
        • Keine gewöhnliche Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647a
        • Keine ausserordentlichen Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 648 Abs. 2
        • Keine baulichen Massnahmen gemäss ZGB 647c, ZGB 647d und ZGB 647e
    • Beurteilung des Vorliegens einer wichtigeren Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
    • Anwendungsfälle
      • Abschluss Mietvertrag / Pachtvertrag
      • Aufhebung Mietvertrag / Pachtvertrag
      • Ankauf von Bewirtschaftungsgeräten
        • Rasenmäher
        • Schneeschleuder
        • Reinigungsmaschine
        • Heckenschere
        • usw.
      • Hauswart-Anstellung oder Beauftragung eines Hauswartungsdienstes
      • Mandatierung eines Liegenschaftenverwalters
      • Prozessführung
  • Interne Willensbildung
    • Grundsatz (qualifiziertes Beschlussfassungsmehr)
      • Mehrheit nach Köpfen und Anteilen
    • Ausnahme (Abweichung vom gesetzlichen Beschlussfassungsmehr)
      • Andere Regelung des Abstimmungsquorums, da das gesetzliche Beschlussfassungsquorum dispositiver Natur ist
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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