Diese Art von Verwaltungsmassnahmen wird durch folgende Kriterien bestimmt:
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647a
- Massnahmenziel
- Zweckmässigkeit, nach dem normalen Lauf der Dinge
- im Interesse aller Eigentümer
- Verursachung keiner besonderer Kosten
- Gegenstand
- Grundsatz
- Erhaltung des Miteigentumsobjekts
- Werterhaltung
- Schadensverhütung
- Beurteilung des Vorliegens einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
- Anwendungsfälle
- Abnützungs- oder verschleissbedingte Reparaturen
- Regelmässig wiederkehrende Reparaturen
- Nicht kostspielige Ausbesserungen
- Bezahlung oder Entgegennahme von Geldbeträge für alle Miteigentümer
- Grundsatz
- Ausführungskompetenz
- Jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer
- Ausnahme
- andere Verfügung einer Miteigentümer-Mehrheit
Wichtigere Verwaltungshandlungen
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647b
- Massnahmenziel
- Durchführung der wichtigeren Verwaltungshandlungen
- Gegenstand
- Grundsatz
- Verwaltungshandlungen in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Miteigentumsobjektes [vgl. ZGB 647b]
- Negativ-Abgrenzung
- Keine gewöhnliche Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647a
- Keine ausserordentlichen Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 648 Abs. 2
- Keine baulichen Massnahmen gemäss ZGB 647c, ZGB 647d und ZGB 647e
- Beurteilung des Vorliegens einer wichtigeren Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
- Anwendungsfälle
- Abschluss Mietvertrag / Pachtvertrag
- Aufhebung Mietvertrag / Pachtvertrag
- Ankauf von Bewirtschaftungsgeräten
- Rasenmäher
- Schneeschleuder
- Reinigungsmaschine
- Heckenschere
- usw.
- Hauswart-Anstellung oder Beauftragung eines Hauswartungsdienstes
- Mandatierung eines Liegenschaftenverwalters
- Prozessführung
- Grundsatz
- Interne Willensbildung
- Grundsatz (qualifiziertes Beschlussfassungsmehr)
- Mehrheit nach Köpfen und Anteilen
- Ausnahme (Abweichung vom gesetzlichen Beschlussfassungsmehr)
- Andere Regelung des Abstimmungsquorums, da das gesetzliche Beschlussfassungsquorum dispositiver Natur ist
- Grundsatz (qualifiziertes Beschlussfassungsmehr)