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Miteigentum

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Gewöhnliche und wichtigere Verwaltungshandlungen

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diese Art von Verwaltungsmassnahmen wird durch folgende Kriterien bestimmt:

Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 647a
  • Massnahmenziel
    • Zweckmässigkeit, nach dem normalen Lauf der Dinge
    • im Interesse aller Eigentümer
    • Verursachung keiner besonderer Kosten
  • Gegenstand
    • Grundsatz
      • Erhaltung des Miteigentumsobjekts
      • Werterhaltung
      • Schadensverhütung
    • Beurteilung des Vorliegens einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
    • Anwendungsfälle
      • Abnützungs- oder verschleissbedingte Reparaturen
      • Regelmässig wiederkehrende Reparaturen
      • Nicht kostspielige Ausbesserungen
      • Bezahlung oder Entgegennahme von Geldbeträge für alle Miteigentümer
  • Ausführungskompetenz
    • Jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer
    • Ausnahme
      • andere Verfügung einer Miteigentümer-Mehrheit

Wichtigere Verwaltungshandlungen

  • Gesetzliche Grundlage
    • ZGB 647b
  • Massnahmenziel
    • Durchführung der wichtigeren Verwaltungshandlungen
  • Gegenstand
    • Grundsatz
      • Verwaltungshandlungen in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Miteigentumsobjektes [vgl. ZGB 647b]
      • Negativ-Abgrenzung
        • Keine gewöhnliche Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647a
        • Keine ausserordentlichen Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 648 Abs. 2
        • Keine baulichen Massnahmen gemäss ZGB 647c, ZGB 647d und ZGB 647e
    • Beurteilung des Vorliegens einer wichtigeren Verwaltungshandlung im individuell konkreten Einzelfall
    • Anwendungsfälle
      • Abschluss Mietvertrag / Pachtvertrag
      • Aufhebung Mietvertrag / Pachtvertrag
      • Ankauf von Bewirtschaftungsgeräten
        • Rasenmäher
        • Schneeschleuder
        • Reinigungsmaschine
        • Heckenschere
        • usw.
      • Hauswart-Anstellung oder Beauftragung eines Hauswartungsdienstes
      • Mandatierung eines Liegenschaftenverwalters
      • Prozessführung
  • Interne Willensbildung
    • Grundsatz (qualifiziertes Beschlussfassungsmehr)
      • Mehrheit nach Köpfen und Anteilen
    • Ausnahme (Abweichung vom gesetzlichen Beschlussfassungsmehr)
      • Andere Regelung des Abstimmungsquorums, da das gesetzliche Beschlussfassungsquorum dispositiver Natur ist

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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