Vorrangiges Ziel ist es, dass sich die Miteigentümer über Art und Weise der Miteigentumsaufhebung einigen können:
- Im Einigungsfalle ist ein Teilungsvertrag zu schliessen
- Vertragsfreiheit, vorbehältlich der üblichen Schranken [OR 19 f.] und der Einschränkungen einer körperlichen Teilung
- Auflösungsvarianten
- Körperliche Teilung
- Teilbare Sache?
- Bei Sammelverwahrung: labiles bzw. modifiziertes Miteigentum erlaubt nur Realteilung
- Verteilung verschiedener Miteigentumsobjekte unter die Miteigentümer?
- Bei (landw.) Grundstücken Beachtung Zerstückelungsverbot
- Freiwillige Versteigerung
- Interne Versteigerung oder
- Öffentliche Versteigerung
- Vgl. OR 229 ff.
- Freihandverkauf an einen Dritten
- Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich
- Keine Ausübung des Vorkaufsrechts
- Vgl. ZGB 648 Abs. 2; BGE 80 II 372 Erw. 3
- Auskauf
- Uebernahme des Miteigentumsgegenstandes durch einen Miteigentümer gegen Geld oder Rechtseinräumung (zG Nutzniessung, Wohnrecht oder eine andere Dienstbarkeit nach Bedarf, ev. sogar eine Grundlast)
- Vgl. auch BGE 81 I 643 f.
- Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum
- Körperliche Teilung
- Liquidations-Auftrag
- Mandatierung eines Dritten möglich und zulässig
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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