Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung
Der Gesetzgeber geht mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon aus, dass nicht jedermann diese Gemeinschaften kennen könne.
Dies ist für Rechtsanwender beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum insofern ganz wesentlich, als der Gesetzgeber deswegen gewöhnliches Miteigentum vermutet [vgl. ZGB 646 Abs. 1], solange nicht ein Gemeinschaftsverhältnis nachgewiesen ist. Ist das Gemeinschaftsverhältnis einmal nachgewiesen, so wird „Gesamteigentum“ an der gemeinsamen Sache vermutet [ZGB 652]. – Derjenige, der behauptet es liege Gesamteigentum vor, hat es zu beweisen.
Ehegüterrechtliche Miteigentumsvermutung
Miteigentum beider Ehegatten wird bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung [ZGB 200 Abs. 2] und der Gütertrennung [ZGB 248 Abs. 2] vermutet, sollte ein Ehegatte nicht nachweisen können, dass ein Gegenstand in seinem oder im Eigentum des andern Ehegatten stehe.
Art. 646 ZGB
C. Gemeinschaftliches Eigentum
I. Miteigentum
1. Verhältnis der Miteigentümer
1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 652 ZGB
II. Gesamteigentum
1. Voraussetzung
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 200 ZGB
IV. Beweis
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Art. 248 ZGB
II. Beweis
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.