Der Miteigentumsanteil beinhaltet alle Recht und Pflichten des einzelnen Miteigentümers am Miteigentumsobjekt:
Begriff des Miteigentumsanteils
Der Miteigentumsanteil manifestiert quotenmässig die Rechtsstellung des Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Miteigentumssache
Funktion des Miteigentumsanteils
- Miteigentumsanteil kann Gegenstand des Rechtsverkehrs sein (Anteils-Fungibilität)
- Eine besondere Verselbständigung ist bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken möglich, wo der Anteil als eigenes Grundstück behandelt, verpfändet und veräussert werden kann [vgl. ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. ZGB 943 Abs. 1 Ziffer 4]
- Vorteil: geldwerte Mobilisierung des Anteils
- Miteigentumsanteil resp. seine Quote ist Bemessungsgrundlage für Beitragspflicht und Kostentragung
Quote des Miteigentumsanteils
- Bruchzahl (arithmetische Fixierung durch Verhältniszahl) zur Verkehrsfähigmachung der Miteigentumsanteile
- (widerlegbare) Vermutung gleicher Quoten aller Miteigentümer [vgl. ZGB 646 Abs. 2]
- Widerlegung durch Parteiabrede aller Miteigentümer
- Vgl. BGE 78 I 203, BGE 78 I 369, BGE 78 I 894, BGE 96 III 30
Teilbarkeit des Miteigentumsanteils
- Die Miteigentumsanteil-Berechtigung ist teilbar.
- Vor allem erbfolgebedingt kann dies zweckmässig sein, wenn ohne Verkauf an einen Dritten die Generationennachfolge sichergestellt werden kann.
Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Grundbuchliche Behandlung
- (fakultative) Aufnahme des Miteigentumsanteils als Grundstück ins Grundbuch [vgl. ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. ZGB 943 Abs. 1 Ziffer 4]
- Hauptbuchblatt-Eröffnung aus Gründen der Uebersichtlichkeit der Einträge / zweckmässig
- Belastung des Miteigentumsanteils mit einem Pfandrecht: Unzulässigkeit der weiteren Verpfändung der gemeinschaftlichen Sache [vgl. ZGB 648 Abs. 3]
- Steuerliche Behandlung wie ein Grundstück
Miteigentumsanteil-Belastung
- Zulässigkeit der Belastung des Miteigentumsanteils
- Dienstbarkeit
- v.a. Nutzniessung
- Grundlast
- Grundpfandrecht
- Massgeblichkeit der Regeln wie für die Verpfändung der ganzen Sache
- Verpfändung des Miteigentumsanteils auch dann, wenn die ganze Sache bereits mit Pfandrechten belastet ist; demgegenüber kann die gemeinsame Sache nicht weiter belastet werden, wenn ein Miteigentumsanteil verpfändet wurde, auch nicht mit gesetzlichen Pfandrechten!
- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Dienstbarkeit
- Schranken: Kollision mit anderen Miteigentumsanteilen
- Kein Baurecht [vgl. ZGB 779 ff.]
- Kein Quellenrecht [vgl. ZGB 780]
Miteigentumsanteil-Veräusserung
- Zulässigkeit der ganzen oder teilweisen Veräusserung des Miteigentumsanteils
- Ausnahmen
- Entgegenstehende Vereinbarung unter allen Miteigentümern
- Gesetzliches Vorkaufsrecht (gVKR) bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer (siehe hernach)
Miteigentümer-Vorkaufsrecht bei Veräusserung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie
- ZGB 682
- Inhalt
- Gesetzliches Vorkaufsrecht (gVKR) gegenüber jedem Nicht-Miteigentümer, der den Anteil erwirbt [vgl. hiezu BGE 110 II 447]
- Ausnahme
- Ausschluss des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch Vereinbarung [vgl. ZGB 682 Abs. 3]
- Ausnahme
- Gesetzliches Vorkaufsrecht (gVKR) gegenüber jedem Nicht-Miteigentümer, der den Anteil erwirbt [vgl. hiezu BGE 110 II 447]
- Ziel
- Fernhaltung eines nicht genehmen Dritten
- Ev. Verkleinerung der Zahl der Miteigentümer zur Stärkung der Gemeinschaft
- Reduktion der Miteigentümer-Zahl führt in der Regel zu einer Problemreduktion bei Nutzung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache
- Miteigentumsanteil beim unselbständigen Miteigentum (subjektiv-dingliches Miteigentum)
- Miteigentumsanteil bei unselbständigem Miteigentum kann nur zusammen mit dem Hauptgrundstück veräussert werden [vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S. 59]
Miteigentumsanteil-Verzicht
- Voraussetzungen
- Selbständiges Miteigentum
- Verzichtserklärung
- Mit beschränktem dinglichem Recht (Dienstbarkeit, Grundpfandrecht o.ä.) belasteter Miteigentumsanteil
- Verzicht zulässig
- Uebernahmerecht der übrigen Miteigentümer
Zwangsvollstreckung
- Miteigentumsanteil kann im Betreibungsverfahren gepfändet oder im Konkursverfahren admassiert werden [vgl. ZGB 646 Abs. 3; BGE 90 III 76 ff.]
- Verwertungsverfahren unterschiedlich, ob die gemeinschaftliche Sache als solches oder nur der Miteigentumsanteil verpfändet sind [vgl. Anl. VZG und BGE 102 III 114, Erw. 3]
ZGB 682 Abs. 1
Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.
Weiterführende Informationen
- Widerlegbarkeit der Vermutung gleicher Miteigentums-Quoten
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 54
- Verpfändung von Miteigentumsanteilen
- KELLENBERGER ALFRED, Die Verpfändung von Miteigentumsanteilen, in: Der Bernische Notar 1973, S. 141 ff.
- MENGIARDI RETO, Die Errichtung von beschränkten dinglichen Rechten zugunsten und zu Lasten von Miteigentumsanteilen und Stockwerkeigentumseinheiten, Diss. Bern 1972 (ASR 415)
- Miteigentümer-Vorkaufsrecht