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Miteigentum

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Dringliche Verwaltungshandlungen

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei den dringlichen Verwaltungshandlungen ist zu beachten:

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2

Gegenstand

  • Qualifizierte, notwendige Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1
    • Notwendigkeit der sofortigen Vornahme
    • Bewahrung des Miteigentumsobjektes vor drohendem oder wachsendem Schaden
  • Anwendungsfälle
    • Dachreparatur zur Vermeidung eines weiteren Wassereintritts
    • Geborstene Wasserleitung
    • Vorsorgliche Mängelbehebungen
      • Verhinderung von Wasserschäden
      • Verstopfte Abwasserleitung im Steigkanal eines MFH
      • Heizungsreparatur bei Frosttemparaturen zur Vermeidung der Berstens von Heizleitungen
      • Uam
    • Vorsorgliche Beweisaufnahme
      • Beweissicherung gilt als Massnahme nach ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2

Recht jedes Miteigentümers

  • Jeder Miteigentümer kann dringliche Verwaltungsmassnahmen von sich aus vornehmen

Andere Notwendigkeiten und / oder Dringlichkeiten

  • Gegenstände, die notwendig sein können
    • Gewöhnliche Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647a]
    • Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b]
    • Bewirtschaftungsmassnahmen, v.a. in der Landwirtschaft (Handlungen als Vorkehren vor Wettereinflüssen)
  • Abklärung
    • im individuell konkreten Einzelfall

Weiterführende Informationen

  • Notwendige „gewöhnliche Verwaltungshandlungen“ bzw. notwendige „wichtigere Verwaltungshandlungen“
    • Vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S 67
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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