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Miteigentum

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Dringliche Verwaltungshandlungen

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei den dringlichen Verwaltungshandlungen ist zu beachten:

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2

Gegenstand

  • Qualifizierte, notwendige Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1
    • Notwendigkeit der sofortigen Vornahme
    • Bewahrung des Miteigentumsobjektes vor drohendem oder wachsendem Schaden
  • Anwendungsfälle
    • Dachreparatur zur Vermeidung eines weiteren Wassereintritts
    • Geborstene Wasserleitung
    • Vorsorgliche Mängelbehebungen
      • Verhinderung von Wasserschäden
      • Verstopfte Abwasserleitung im Steigkanal eines MFH
      • Heizungsreparatur bei Frosttemparaturen zur Vermeidung der Berstens von Heizleitungen
      • Uam
    • Vorsorgliche Beweisaufnahme
      • Beweissicherung gilt als Massnahme nach ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2

Recht jedes Miteigentümers

  • Jeder Miteigentümer kann dringliche Verwaltungsmassnahmen von sich aus vornehmen

Andere Notwendigkeiten und / oder Dringlichkeiten

  • Gegenstände, die notwendig sein können
    • Gewöhnliche Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647a]
    • Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b]
    • Bewirtschaftungsmassnahmen, v.a. in der Landwirtschaft (Handlungen als Vorkehren vor Wettereinflüssen)
  • Abklärung
    • im individuell konkreten Einzelfall

Weiterführende Informationen

  • Notwendige „gewöhnliche Verwaltungshandlungen“ bzw. notwendige „wichtigere Verwaltungshandlungen“
    • Vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S 67

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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