Bei den dringlichen Verwaltungshandlungen ist zu beachten:
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2
Gegenstand
- Qualifizierte, notwendige Verwaltungshandlungen gemäss ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1
- Notwendigkeit der sofortigen Vornahme
- Bewahrung des Miteigentumsobjektes vor drohendem oder wachsendem Schaden
- Anwendungsfälle
- Dachreparatur zur Vermeidung eines weiteren Wassereintritts
- Geborstene Wasserleitung
- Vorsorgliche Mängelbehebungen
- Verhinderung von Wasserschäden
- Verstopfte Abwasserleitung im Steigkanal eines MFH
- Heizungsreparatur bei Frosttemparaturen zur Vermeidung der Berstens von Heizleitungen
- Uam
- Vorsorgliche Beweisaufnahme
- Beweissicherung gilt als Massnahme nach ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2
Recht jedes Miteigentümers
- Jeder Miteigentümer kann dringliche Verwaltungsmassnahmen von sich aus vornehmen
Andere Notwendigkeiten und / oder Dringlichkeiten
- Gegenstände, die notwendig sein können
- Gewöhnliche Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647a]
- Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b]
- Bewirtschaftungsmassnahmen, v.a. in der Landwirtschaft (Handlungen als Vorkehren vor Wettereinflüssen)
- Abklärung
- im individuell konkreten Einzelfall
Weiterführende Informationen
- Notwendige „gewöhnliche Verwaltungshandlungen“ bzw. notwendige „wichtigere Verwaltungshandlungen“
- Vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S 67
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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