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Miteigentum

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Nutzung / Benutzung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache wird bestimmt durch:

Allgemeines

  • Bestimmung Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch die Höhe des Anteils jedes Miteigentümers
  • Recht jeden Miteigentümers die gemeinschaftliche Sache insoweit zu nutzen und zu gebrauchen als es mit den Rechten des bzw. den andern Miteigentümern verträglich ist [vgl. ZGB 648 Abs. 1]

Gemeinsame Nutzung

  • Gegenstand
    • Natürliche Früchte (Obst, Gemüse, Holz usw.)
    • Zivile Früchte (Mietzins, Pachtzins etc.)
  • Anteil jeden Miteigentümers
    • Quotenproportionaler Anspruch an den natürlichen und zivilen Früchten

Gemeinsame Benutzung

  • Gegenstand
    • Gemeinsame Gebrauch der Sache durch die Miteigentümer selbst
      • Immobilie
        • zB landwirtschaftliche Liegenschaft
        • zB Mehrfamilienhaus
      • Fahrnisgegenstand
        • zB Turnierpferd
        • zB Aktien im Miteigentum, die Dividenden abwerfen
    • Benützungsanspruch
      • gesetzlich stipuliert [vgl. ZGB 648 Abs. 1]
    • Art der Benützung
      • keine gesetzliche Regelung
      • Verständigungsbedarf
        • durch alle Miteigentümer
      • Verständigungsgegenstand
        • Benutzung eines Miteigentumsobjekts durch ausschliesslich einen Miteigentümer (Alleingebrauch durch einen Miteigentümer)
        • Benutzung durch räumliche Aufteilung des Miteigentumsobjekts und Benutzungszuweisung an mehrere Miteigentümer (räumlich partielle Benutzung)
        • Benutzung eines Miteigentumsobjekts durch zeitliche Benutzungsordnung (zeitlich partielle Benutzung / Timesharing)
      • Regelungsmittel
        • Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  • Anteil jeden Miteigentümers
    • Quotenproportionaler Ausgleichsanspruch der nicht real nutzenden Miteigentümer
    • Abrechnungsobliegenheit je nach Abrede

Weiterführende Informationen

Miteigentum
  • Individuelle Rechtsausübung zulässig
  • Regelung durch Nutzungs- und Verwaltungsreglement, mit Zuteilung einzelner Geschosse oder Räume zur individuellen Nutzung
Rechtsgeschäftliche Nutzung durch die Miteigentümer wie durch Dritten (möglich, aber nicht üblich)
Miteigentums-Timesharing bei Immobilien

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