Die Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache wird bestimmt durch:
Allgemeines
- Bestimmung Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch die Höhe des Anteils jedes Miteigentümers
- Recht jeden Miteigentümers die gemeinschaftliche Sache insoweit zu nutzen und zu gebrauchen als es mit den Rechten des bzw. den andern Miteigentümern verträglich ist [vgl. ZGB 648 Abs. 1]
Gemeinsame Nutzung
- Gegenstand
- Natürliche Früchte (Obst, Gemüse, Holz usw.)
- Zivile Früchte (Mietzins, Pachtzins etc.)
- Anteil jeden Miteigentümers
- Quotenproportionaler Anspruch an den natürlichen und zivilen Früchten
Gemeinsame Benutzung
- Gegenstand
- Gemeinsame Gebrauch der Sache durch die Miteigentümer selbst
- Immobilie
- zB landwirtschaftliche Liegenschaft
- zB Mehrfamilienhaus
- Fahrnisgegenstand
- zB Turnierpferd
- zB Aktien im Miteigentum, die Dividenden abwerfen
- Immobilie
- Benützungsanspruch
- gesetzlich stipuliert [vgl. ZGB 648 Abs. 1]
- Art der Benützung
- keine gesetzliche Regelung
- Verständigungsbedarf
- durch alle Miteigentümer
- Verständigungsgegenstand
- Benutzung eines Miteigentumsobjekts durch ausschliesslich einen Miteigentümer (Alleingebrauch durch einen Miteigentümer)
- Benutzung durch räumliche Aufteilung des Miteigentumsobjekts und Benutzungszuweisung an mehrere Miteigentümer (räumlich partielle Benutzung)
- Benutzung eines Miteigentumsobjekts durch zeitliche Benutzungsordnung (zeitlich partielle Benutzung / Timesharing)
- Regelungsmittel
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung
- Gemeinsame Gebrauch der Sache durch die Miteigentümer selbst
- Anteil jeden Miteigentümers
- Quotenproportionaler Ausgleichsanspruch der nicht real nutzenden Miteigentümer
- Abrechnungsobliegenheit je nach Abrede
Weiterführende Informationen
Miteigentum
- Individuelle Rechtsausübung zulässig
- Regelung durch Nutzungs- und Verwaltungsreglement, mit Zuteilung einzelner Geschosse oder Räume zur individuellen Nutzung