Bei der Apostille gemäss „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ geht es um die Echtheit der Basis-Beglaubigung des attestierenden Notars vor Ort:
Ausgangslage
- Die im „Haager Übereinkommen“ zusammengeschlossen Staaten erkannten früh, dass eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr den internationalen Geschäftsverkehr vereinfachen und sicherer machen würde
- Hilfsmittel hiefür ist die sog. „Apostille“
Begriff
- Apostille (auch: Haager Apostille) = Beglaubigungs- oder Legalisationsform für den internationalen Urkundenverkehr zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961
Grundlage
- Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, abgeschlossen in Den Haag am 05.10.1961, von der Bundesversammlung genehmigt am 27.04.1972, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10.01.1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 11.03.1973 (SR 0.172.030.4)
- 12. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961
Ziele
- Rechtssicherheit
- Vereinfachung des Urkundenverkehrs
Bedeutung / Verbreitung
- Die Apostillen-bedingte Vereinfachung des Rechtsverkehrs trug und trägt heute noch wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei
- Plan-Übersicht mit den Staaten, die das „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ unterzeichnet haben (siehe unten)
Gegenstand
- Die Apostille bestätigt
- Vgl. Artikel 3 des Übereinkommens
Funktionsweise der Apostille
- Die Apostille wird auf die öffentliche Urkunden gesetzt
Überbeglaubigungsstelle des Kantons Zürich für Unterschriften der Zürcher Notare
- Staatskanzlei des Kantons Zürich
- Apostillen und Beglaubigungen | sk.zh.ch
Quelle: Apostille | de.wikipedia.org
Weiterführende Judikatur
- BGer 4A_225/2016 vom 25.05.2016 (escrow agreement / mesures provisionnelles)
- BGer 6B_961/2017 vom 18.01.2018 = BGE 144 IV 13 ff. (Urkundenfälschung / Erschleichen einer Falschbeurkundung)
- BGer 5A_492/2010 vom 13.12.2010 = BGE 136 III 593 ff.
- BGer 7B.88/2006 vom 19.09.200
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION | assets.hcch.net
- Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | hcch.net
- Das Haager Apostille-Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten (abgerufen am 30.12.2019) | auswaertiges-amt.de
- Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten und beglaubigten Urkunden, RGBl. Nr. 340/1917 *) (abgerufen am 30.12.2019)
- Information der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften (abgerufen am 30.12.2019) | eda.admin.ch
- IHK- bzw. HK-Informationen
- Haager Apostille (abgerufen am 30.12.2019) | ihk-fulda.de
- Informationen über das Carnet ATA | zhk.ch
- Strafrecht