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Notariatsrecht

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Interessenwahrung

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Notar ist verpflichtet, die Parteiinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren:

Beratungspflicht

Rechtsbelehrungspflicht

Bewahrung von Übervorteilung

Parteien mit unterschiedlichem Wissen

  • eine Partei ist rechts- und geschäftskundig, die andere nicht

Berater, Interessenvertreter und Begleitpersonen

  • Einflussnahme Dritter

Vermeidung von Interessenkonflikten

aus der Zeit vor der öffentlichen Beurkundung

  • zB Mandatsverhältnis zu einer Partei

während des Beurkundungsvorgangs

  • zB vorgefasste Meinung des Notars, da er vor dem Beurkundungs-Hauptverfahren nur mit einer Partei zu tun hat (Instruktion, Vertragsentwurf etc.)
  • zB Verkauf von grossen Stockwerkeigentums-Überbauungen, wo der Immobilienpromotor bzw. Verkäufer seinen Standardvertrag bei allen StWE-Käufern „durchdrücken“ will (mit allen „Flexibilitätsklauseln“ für nachträgliche Änderungen, Abparzellierungen, Grenzbereinigungen, Landabtausche, Dienstbarkeitserrichtungen usw.)

nach dem Beurkundungsvorgang

  • Wahrung der Unparteilichkeit / keine Parteiergreifung
  • keine Anwaltsvertretung gegen die andere Vertragspartei bei Streitfolge aus dem Beurkundungsgeschäft
  • Beachtung des Amtsgeheimnisses und prozessualen Akteneditionsvoraussetzungen etc.
  • Vgl. oben Unvereinbarkeiten-Nebenberufe

Zeitnahe Erledigung

  • Kein Liegenlassen / Fristeinhaltung
  • Unverzüglicher Vertragsvollzug (Thema vor allem bei freiberuflichen Notaren, die nach der öffentlichen Beurkundung zB den Immobilienverkauf vollziehen, ganz im Gegensatz zum Amtsnotariat in Personalunion mit dem Grundbuchamt (Kanton Zürich), wo der Vertragsvollzug Parteisache bleibt)
    • Grundbuchanmeldung
    • Kaufpreiszahlung
    • etc.

Vermeidung unnötiger oder unverhältnismässiger Kosten

Grundsatz

  • Es gelten u.E. die Auftragsregeln analog

Honorar-Regeln des Auftragsrechts

Verwahrung von Geldern und Wertsachen

Sichere Verwahrung

  • Zweckmässige und sichere Verwahrung

Getrennte Verwahrung

  • Keine Vermengung und Vermischung
  • Verwendung eigener Konti oder „Klientengelderdurchgangskonti“ bzw. zu Deutsch sog. „Notar-Anderkonti“

Zinstragende Verwahrung

  • Kapital-Zwischenanlagen, sofern und soweit die Kapitalmarkt- und Zinsbedingungen zulassen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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