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Notariatsrecht

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Honorarinkasso

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Einforderung des Notaren-Honorars beschlägt folgende Themen:

Rechnungsstellung

Pauschalrechnung

  • Kantonale Vorschrift vorbehalten

Honorardetail auf Verlangen

  • Begehren binnen angemessener Frist (zeitliche Nähe heute IT-bedingt nicht mehr so relevant)
  • Vgl. ferner: Honorarrechnung

Fälligkeit

Bestreitung

Strittige Zahlungspflicht

  • Zuständigkeit Zivilrichter
    • Aus prozessökonomischen Gründen lässt man meistens nebst der Schuldpflicht auch die Angemessenheit und die Höhe der Forderung beurteilen

Strittige Angemessenheit der Rechnung

  • Zuständigkeit einer kantonalen Verwaltungsbehörde
    • Instanz gemäss massgebendem kantonalem Erlass

Einsprache / Rügefrist

  • Einsprachen gegen Honorarnoten des Notars sind meistens fristgebunden
  • Eine Fristnichteinhaltung macht die Einsprache unbeachtlich

Zurückbehaltungsrecht

  • Der Notar kann bis zur Bezahlung seiner Honorarnote die von ihm erstellte Urkunde und die in seinen Besitz gelangten Akten zurückbehalten (letzteres heute umstritten)
  • Aktenherausgabe nach erfolgter Honorarbezahlung, Zug um Zug (Rückbehaltungs-Gegenstand: nur eigenproduzierte Akten)

Retentionsrecht

  • Retentionsgegenstand
  • Retentionsverwertung
  • Retentionsstreitigkeiten
    • Öffentlich-rechtliche Forderung, die kraft Dekret oder Tarifierung durch gesetzgeberischen Erlass begründet wurde
      • Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde, zB Justizdirektion
    • Zivilrechtliche Forderung, kraft Retentionsgesetzgebung von ZGB 895 ff.
      • Zuständiger ordentlicher Zivilrichter

Honorarverjährung

nach Bundesprivatrecht

  • 5 jährige Verjährungsfrist (OR 128 Ziffer 3)
    • beim Notariat (nicht im Beamtenverhältnis)
      • mit Dienstleistungen im Privatrechtsdienste
      • im privatrechtlichen Auftragsverhältnis
      • mit privatrechtlicher Haftung (OR 398)
    • auch wenn die Höhe des Honorars vom Kanton vorgeschrieben geschrieben wird, sofern und soweit der Tarif gewissen bundesrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGE 73 I 385, BGE 83 I 85 ff.)
  • keine andere Verjährungsfrist-Verfügung (OR 129)

nach öffentlichem Recht

  • Massgeblichkeit der Verjährung nach öffentlichem Recht
  • Fehlen einer positiven Bestimmung
    • Grundsatz
      • Öffentliche-rechtliche Ansprüche verjähren binnen 10 Jahren
    • Ausnahme
      • Anlehnung an die kantonale Ordnung, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt

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