Die Einforderung des Notaren-Honorars beschlägt folgende Themen:
Rechnungsstellung
Pauschalrechnung
- Kantonale Vorschrift vorbehalten
Honorardetail auf Verlangen
- Begehren binnen angemessener Frist (zeitliche Nähe heute IT-bedingt nicht mehr so relevant)
- Vgl. ferner: Honorarrechnung
Fälligkeit
- Honorarfälligkeit mit Rechnungsstellung (OR 75)
- Vgl. ferner: Honorarfälligkeit
Bestreitung
Strittige Zahlungspflicht
- Zuständigkeit Zivilrichter
- Aus prozessökonomischen Gründen lässt man meistens nebst der Schuldpflicht auch die Angemessenheit und die Höhe der Forderung beurteilen
Strittige Angemessenheit der Rechnung
- Zuständigkeit einer kantonalen Verwaltungsbehörde
- Instanz gemäss massgebendem kantonalem Erlass
Einsprache / Rügefrist
- Einsprachen gegen Honorarnoten des Notars sind meistens fristgebunden
- Eine Fristnichteinhaltung macht die Einsprache unbeachtlich
Zurückbehaltungsrecht
- Der Notar kann bis zur Bezahlung seiner Honorarnote die von ihm erstellte Urkunde und die in seinen Besitz gelangten Akten zurückbehalten (letzteres heute umstritten)
- Aktenherausgabe nach erfolgter Honorarbezahlung, Zug um Zug (Rückbehaltungs-Gegenstand: nur eigenproduzierte Akten)
Retentionsrecht
- Retentionsgegenstand
- Retentionsverwertung
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Retentionsrecht
- Retentionsstreitigkeiten
- Öffentlich-rechtliche Forderung, die kraft Dekret oder Tarifierung durch gesetzgeberischen Erlass begründet wurde
- Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde, zB Justizdirektion
- Zivilrechtliche Forderung, kraft Retentionsgesetzgebung von ZGB 895 ff.
- Zuständiger ordentlicher Zivilrichter
- Öffentlich-rechtliche Forderung, die kraft Dekret oder Tarifierung durch gesetzgeberischen Erlass begründet wurde
Honorarverjährung
nach Bundesprivatrecht
- 5 jährige Verjährungsfrist (OR 128 Ziffer 3)
- beim Notariat (nicht im Beamtenverhältnis)
- mit Dienstleistungen im Privatrechtsdienste
- im privatrechtlichen Auftragsverhältnis
- mit privatrechtlicher Haftung (OR 398)
- auch wenn die Höhe des Honorars vom Kanton vorgeschrieben geschrieben wird, sofern und soweit der Tarif gewissen bundesrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGE 73 I 385, BGE 83 I 85 ff.)
- beim Notariat (nicht im Beamtenverhältnis)
- keine andere Verjährungsfrist-Verfügung (OR 129)
nach öffentlichem Recht
- Massgeblichkeit der Verjährung nach öffentlichem Recht
- Fehlen einer positiven Bestimmung
- Grundsatz
- Öffentliche-rechtliche Ansprüche verjähren binnen 10 Jahren
- Ausnahme
- Anlehnung an die kantonale Ordnung, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt
- Grundsatz
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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