Der Erwerbsakt für bewegliche Sachen und Forderungen erfordert die Übertragung auf den Nutzniesser:
- Bewegliche Sachen
- Besitzesübertragung
- Forderungen
- Zession (Abtretung)
- Register-Schuldbrief
- Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung im Grundbuch (vgl. ZGB 859 Abs. 3)
- Vermögen
- Wird an einem Vermögen eine Nutzniessung bestellt, ist zu beachten, dass das „Vermögen“ keine objektive Einheit im sachenrechtlichen Sinne ist und daher nach dem Spezialitätsprinzip einzeln, d.h. Sache für Sache und Forderung für Forderung nach den obgenannten Prinzipien auf den Nutzniesser zu übertragen ist (vgl. ZGB 745 Abs. 1 und ZGB 766).
Nach den gleichen Prinzipien sind verbrauchbare und geschätzte Sachen (Gattungsware) zu übertragen (vgl. ZGB 772)
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, N 2421 ff. + N 2493
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 6 ff. zu ZGB 766
Judikatur
- BGE 86 II 451 ff., insbesondere S. 460, Erw. 6
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