Das Wegnahmerecht orientiert sich am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Rückbaupflicht des Mieters:
- Rohbaumietvertrag mit Rückbauverpflichtung
- Der Mieter hat diesfalls das Wegnahmerecht bezüglich des Mieterbaus
- Rohbaumietvertrag ohne Rückbauverpflichtung
- Der Mieter hat kein Wegnahmerecht
- Sachenrechtlich bedingtes Wegnahmeverbot
- Sämtliche Mieterausbauten, die kraft des Akzessionsprinzip Bestandteil der Grundausstattung des Mietobjekts geworden sind (vgl. ZGB 642)
- Vertragsrechtliche Sanktion
- Eine unerlaubte Wegnahme durch den Mieter würde zu einer Vertragsverletzung führen (zB nach OR 97 Abs. 1 i.V.m. OR 257f)
- Strafrechtliche Sanktion
- Im Falle der Missachtung des Wegnahmeverbots macht sich der Mieter strafbar (vgl. StGB 144)
- Sachenrechtlich bedingtes Wegnahmeverbot
- Der Mieter hat kein Wegnahmerecht
Folge:
- Mieterausbauten, welche Bestandteil der Mietsache geworden sind, da fest mit ihr verbunden, dürfen nicht weggenommen werden.
- Mieterausbauten, welche lose mit der Mietsache verbunden sind, dürfen durch den Mieter mitgenommen resp. beseitigt werden.
Literatur
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 60 f.
- LACHAT DAVID / WYTTENBACH MARKUS, 32. Kap., Rz 3.1
Judikatur
- BGE 4C.457/2004 vom 17.02.2005
- BGE 6S.388/2003 vom 03.02.2004
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Mietrecht-Schlechterfüllung
- Immobiliarsachenrecht
- Strafrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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