Mieter erledigt den Individualausbau auf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung:
Neubau / Erstvermietung
- Der Endausbau sollte nur nach vorheriger Freigabe des Vermieters und Übernahme von Unternehmern des Rohbaus (Elektro / Heizung / Lüftung / Sanitäranlagen / Kälteanlagen / etc.) erfolgen
- To do’s
- Mieter sollte (vor Mietvertragsunterzeichnung) für das eigene Layout eine Projektentwurf und einen verbindlichen (Innen-)Architekten-Kostenvoranschlag beschaffen
- Abnahmeprotokolle der Grundausbau-Unternehmer vom Vermieter verlangen
- Schnittstellentauglichkeit von mieter-seitigen Unternehmern (vor Mietvertragsunterzeichnung) beurteilen bzw. abklären lassen
- Aufforderung zur Offertstellung an die Handwerker der vom Endausbau betroffenen Gewerke
- etc.
- To do’s
Bestandesbaute / Folgevermietung
- Ausgangslage ist hier meistens das vom Vormieter zurückgelassene Raumlayout, welches zu entfernen ist oder angepasst werden muss
- Sofern und soweit ein neuer Individualausbau erfolgen soll, stellt sich für Verhandlung und Regelung die Kostentragungs-Frage: Wer bezahlt den Abbruch bzw. Rückbau des vorbestandenen Innenausbaus? Für den neuen Ersatzinnenausbau stellen sich dann die gleichen Fragen der Ausbauvorbereitung, mit der Einschränkung, dass ein Einbezug der Grundausbau-Unternehmer in der Regel nicht mehr stattfindet
- Innere Umbauten, Anpassungen oder Änderungen sind den gleichen Achtsamkeitspunkten wie beim Neubau-Endausbau unterworfen (siehe oben)
- Aufgrund des Akzessionsprinzips wird der End- oder Individualausbau Bestandteil der dem Vermieter gehörenden Baute
- Verhinderung Bauhandwerkerpfandrecht
- Prüfung der Bonität des Mieters
- Vorlage einer Bankgarantie
- Aufnahme einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag
- vgl. auch Mieterbau-Risiken
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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