Zur Offerte für den Abschluss eines Werkvertrages gilt grundsätzlich folgendes:
Grundsatz
- Unentgeltlichkeit
Ausnahme
- üblichen Rahmen übersteigender Offertaufwand
- Kostenpflicht des Bestellers nach den Werkvertragsregeln (OR 374), falls der Offertaufwand den üblichen Rahmen übersteigt
- Eine Vergütung kann jedoch bei entsprechender ausdrücklicher oder konkludenter Abmachung oder, wenn der Empfänger dieser Leistung daraus einen tatsächlichen Gewinn zieht, verlangt werden (vgl. BGE 119 II 40 ff., Erw. 2b = Pra 84 (1995) Nr. 12)
- Werden Vorstudien verlangt, die weit über die für die Erstellung einer einfachen Offerte notwendigen Arbeiten hinausgehen, kann sich der Auftraggeber seiner Vergütungspflicht gegenüber dem Unternehmer nicht dadurch entziehen, dass er geltend macht, er nehme die Offerte nicht an (BGE 119 II 40 ff., Erw. 2d = Pra 84 (1995) Nr. 12)
- Kostenpflicht des Bestellers nach den Werkvertragsregeln (OR 374), falls der Offertaufwand den üblichen Rahmen übersteigt
- Irrelevanz von Offertannahme oder -nichtannahme
- Für die Kostentragungspflicht ist es letztlich irrelevant, ob der „Besteller“ annimmt oder ablehnt
Kostengrundlage (Art. 62 f. SIA-Norm 118)
- Inhalt und Bedeutung
- Gemäss Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118 führt ein Angebot zu zwei Vertragsarten
- Einheitspreisvertrag
- Gesamtpreisvertrag
- Vgl. Einheitspreisvertrag/Gesamtpreisvertrag (Art. 42 SIA-Norm 118)
- Ausschreibungsunterlagen
- Siehe Zustandekommen Werkvertrag-SIA-Werkvertragsabschluss (Art. 3 – 22)
- Elemente der Kostengrundlage sind meistens
- Kostenansätze allgemein (Tarife) in Schweizerfranken
- Lohnkostenansätze
- Material-Listenpreise
- Warenpreise
- Listenpreise für die Anschaffung von Baustelleneinrichtungen
- ev. Richtpreisliste
- Stichtag
- Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118 bezeichnet die Details der Kostengrundlagen (vide dort)
- Gemäss Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118 führt ein Angebot zu zwei Vertragsarten
- Lohnkostenansätze
- Art. 63 SIA-Norm 118 bestimmt die Lohnansätze (Abs. 1) und die Ansätze für Lohnnebenkosten (Abs. 2)
- Die Lohnkosten werden im Baugewerbe zusätzlich durch Gesamtarbeitsverträge (GAV) beeinflusst
- Angebotsausarbeitung
- Dem Unternehmer ist zu empfehlen, diese Kostengrundlagen zu berücksichtigen und im Rahmen des Werkvertragsabschlusses sicherzustellen, dass die Angebotsgrundlagen zum Vertragsbestandteil erhoben werden
Art. 374 OR
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Literatur
- TERCIER, BR 1992, S. 37
Judikatur
- BGE 119 II 40, Erw. 2 = Pra 84 (1995) Nr. 12 S. 45 ff. | relevancy.bger.ch