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Werkvertrag

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Abnahme

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Besteller hat das vom Unternehmer erstellte Werk abzunehmen und zu prüfen:

Grundlage

Abnahme- und Prüfpflicht

Definition

  • In Gesetz, Lehre und Rechtsprechung werden für die „Werk-Abnahme“ verschiedene Begriffe verwendet wie
    • Annahme
    • Abnahme
    • Ablieferung
    • sogar Genehmigung
  • Die „Abnahme“ des Bestellers ist der korrelierende Begriff aus Bestelleroptik für die „Ablieferung“ des Unternehmers

Qualifikation

  • Die „Rügepflicht“ ist keine Pflicht im Rechtssinne, sondern eine Obliegenheit

Abgrenzung

Abnahmevoraussetzungen

  • Eine Abnahme durch den Besteller setzt voraus, dass der Unternehmer alle vereinbarten bzw. für die Werkherstellung erforderlichen Arbeiten ausgeführt hat
  • Vgl. aber Informationspflichten / Anzeigepflichten

Nichtabnahme durch Besteller

  • Nimmt der Besteller das vom Unternehmer fertiggestellte und gehörig angebotene Werk nicht an, gerät er in Annahmeverzug (OR 91)

Gesetzestexte

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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