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Werkvertrag

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Abnahme

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Besteller hat das vom Unternehmer erstellte Werk abzunehmen und zu prüfen:

Grundlage

Abnahme- und Prüfpflicht

Definition

  • In Gesetz, Lehre und Rechtsprechung werden für die „Werk-Abnahme“ verschiedene Begriffe verwendet wie
    • Annahme
    • Abnahme
    • Ablieferung
    • sogar Genehmigung
  • Die „Abnahme“ des Bestellers ist der korrelierende Begriff aus Bestelleroptik für die „Ablieferung“ des Unternehmers

Qualifikation

  • Die „Rügepflicht“ ist keine Pflicht im Rechtssinne, sondern eine Obliegenheit

Abgrenzung

Abnahmevoraussetzungen

  • Eine Abnahme durch den Besteller setzt voraus, dass der Unternehmer alle vereinbarten bzw. für die Werkherstellung erforderlichen Arbeiten ausgeführt hat
  • Vgl. aber Informationspflichten / Anzeigepflichten

Nichtabnahme durch Besteller

  • Nimmt der Besteller das vom Unternehmer fertiggestellte und gehörig angebotene Werk nicht an, gerät er in Annahmeverzug (OR 91)

Gesetzestexte

Weiterführende Informationen

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