Begriff
Der Prozessvergleich wird zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht hängigen Prozesses geschlossen.
Gesetzliche Grundlage
Für den Prozessvergleich gibt es keine gesetzliche Grundlage
Prozessvergleich als Vertrag
Die Prozessvergleich ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches
- sowohl Prozesshandlung als auch
- materielles Rechtgeschäft darstellt.
Die privatrechtlichen Regeln überlagern die prozessualen.
Prozessvergleich und Form
Der Prozessvergleich ist grundsätzlich formfrei vereinbar. Er wird vom Gericht in aller Regel protokolliert und im Abschreibungsbeschluss wiedergegeben.
Inhalt
Der Prozessvergleich ermöglicht
- die Bereinigung einer Rechte-und-Pflichten-Beziehung
- die Auseinandersetzung bei einer Vertragsbeziehung (Vertragsaufhebung)
- die Neuerung (Novation) eines Schuldverhältnisses (Vertragsersetzung).
Prozessvergleich und Willensmängel
Willensmängel sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
Weitere Schuldenbereinigungen
Übersicht |
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Quantitativ |
Gerichtliche Massnahmen |
Aussergerichtliche Massnahmen |
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Mehrheit von Forderungen |
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Prozentvergleich |
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Liquidationsvergleich |
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Schuldenregulierung |
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Einzelforderungen |
Schulderlass / Forderungsverzicht |
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Prozessvergleich / Vergleichsvereinbarung |
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Teilzahlungen, Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen, WIR-Zahlungen, Chicago-Vergleich |
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Verzugszins |
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Tool |
Forderungsrechner |