Das Schlichtungsverfahren ist eine traditionsreiche Institution.
Ziele Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren verfolgt mehrere Ziele:
- Schlichtung
- Versöhnung der Parteien
- Wiederherstellung des Rechtsfriedens
- Ressourcen-Schonung
- Entlastung der Parteien
- Zeit
- Geld
- Psychische Belastung
- Entlastung der Gerichte
- Entlastung der Parteien
- Prozessvoraussetzung
- in ordentlichen und vereinfachten Verfahren
- Ausnahmen
Viele Gerichtsverfahren bzw. Zivilprozesse müssen mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Nomen est omen – die Schlichtungsbehörde muss versuchen, die Parteien zu versöhnen, zwischen ihnen zu schlichten und möglichst den Frieden wieder herzustellen.
Schlichtungsverfahren als vorgelagertes Verfahren
Das Schlichtungsverfahren ist ein dem Hauptverfahren bzw. dem Erkenntnisverfahren vorgelagertes Verfahren zur Aussöhnung der Parteien.
Hinweis: Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren im Zivilprozess ist kein freiwilliger Aussöhnungsversuch, sondern es muss grundsätzlich obligatorisch durchlaufen werden (Art. 197 ZPO).
Aktuell: Schlichtungsverfahren im Öffentlichkeitsgesetz
Änderungen am Schlichtungsverfahren nach Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten:
Das Bundesgericht hat seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes bereits in drei Urteilen gerügt, dass die Fristen für das Schlichtungsverfahren nicht eingehalten würden. Der Bundesrat möchte aufgrund dieser Problematik nun das Schlichtungsverfahren im Öffentlichkeitsgesetz optimieren. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier: