LAWINFO

Startup Unternehmen

QR Code

Besteuerung Kapitalgesellschaften

Rechtsgebiet:
Startup Unternehmen
Stichworte:
Start-up
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Aktiengesellschaft und der GmbH erfolgt – im Gegensatz zu den Personengesellschaften – eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft.

AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert. Aktionär und Gesellschafter unterliegen der Steuerpflicht als Privatpersonen.

Die klare Trennung hat viele Vorteile, führt aber auch zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. So wird einerseits der Reingewinn bei der AG bzw. GmbH besteuert und andererseits fallen beim Aktionär bzw. Gesellschafter Einkommenssteuern auf die ausgeschütteten Dividenden bzw. Gewinne an.

Analog verhält es sich mit dem Aktienkapital bzw. dem Stammkapital der GmbH.

Bei der AG bzw. GmbH sind darauf Kapitalsteuern fällig und beim Aktionär bzw. beim GmbH-Gesellschafter Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts bzw. des GmbH-Stammanteils. – Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dazu eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert herausgegeben.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.